Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

14 1917 
812. 
Wenn Kriegskinder im Sinne des § I dieser Verfassung nicht mehr zu unter- 
siützen sind, soll die Stiftung als 
„Landesstiftung zum Ehejubilänm von 1916“ 
mit ihrer Verfassung in der Art und mit der Zweckbestimmung weiter bestehen 
bleiben, daß der nach § 5 Abs. 3 zur Verfügung stehende Zinsabwurf des Stiftungs- 
vermögens Kindern des Fürstentums zugute kommt, die infolge körperlicher An- 
lagen, mangeluder Ernährung oder aus anderen Gründen einer Hilfe bedürfen. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und Unserem Fürstlichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 9. Februar 1917. 
Günther. Anna Luise. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.