1917
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zohlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag=
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest=
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betrant werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel-
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postlprotest-
auftrage hinter „Belrag des beigefügten Wechsels“ einzultragen „nebst Ver-
zugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
. ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels
bewirkt. Hat der Austraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrift