Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

20 1917 
Artikel 2. 
§ 57 Zisser 3 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Die zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, wenn es sich um Be- 
träge handelt, die der Bestenerung noch nicht unterlegen haben und ihr entgehen 
würden. Diese Vorschrift sindet auf Anträge um Ermäßigung im Bernfungsver- 
fahren Anwendung. 
Artikel 3. 
Dieses Geseh wird für alle dadurch betroffenen Fälle, über die im Rechts- 
mittelverfahren noch nicht endgültig entschieden ist, wirksam. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. Mai 1917. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
M XII. Ministerial Beranntmachung 
vom 23. Mai 1 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6% April 1917 über die Er- 
hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 9. April 1917 über die Erhebung 
eines Zuschlags zur Kriegssteuer (Reichsgesetbl. S. 349) bestimmen wir hiermit, 
was folgt: 
J. 
Gegen die Festsetzung des Zuschlags zur außerordentlichen Kriegsabgabe steht 
dem Steuerpflichtigen binnen Monatsfrist von der Mitteilung der Festsehung des 
Zuschlags ab die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei dem Besibsleueramt ein- 
zulegen. Uber die Beschwerde entscheidet, sosern ihr nicht das Besitzsteueramt ab- 
hilft, die Oberbehörde.
	        
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