Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 21 
In gleicher Weise steht dem Steuerpflichtigen gegen eine die Festsetzung des 
Zuschlags abändernde Verfügung des Besiysteueramts binnen Monatsfrist von deren 
Mitteilung an die Beschwerde an die Oberbehörde zu. 
II. 
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde ist binnen Monatsfrist seit deren 
Mitteilung die Aurufung des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, zulässig. 
Die Anrufung erfolgt bei der Oberbehörde, die ihre Entscheidung auf die An- 
rufung hin abändern kann. 
Rudolstadt, den 23. Mai 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung der Finanzen. 
Wißmann. 
& XNlII. Verordnung 
vom 24. Mai 1917, 
betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 28. September 1913 
zur Ausführung des Einkommensteuergesehzes vom 28. Juni 1913. 
Art. 57 Abs. 2 Ziffer 13 der Verordnung vom 28. September 1913 zur 
Ausführung des Einkommensteuergesehes vom 28. Juni 19183 (Ges.-S. S. 455) 
erhält folgende Fassung 
13. durch Nenbrkanlagung eines Angehörigen des aktiven Heeres oder der 
aktiven Marine nach Aufhebung einer Mobilmachung oder im Falle des 
vorherigen Ausscheidens aus dem Militärdienst (Art. 1 des Gesetes vom 
20. Mai 1917, betreffend eine weitere Ergänzung des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 28. Juni 1918, Ges. S. S. 19). 
Rudolstadt, den 24. Mai 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung der Finanzen. 
Wißmann. 
 
	        
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