1917 21
In gleicher Weise steht dem Steuerpflichtigen gegen eine die Festsetzung des
Zuschlags abändernde Verfügung des Besiysteueramts binnen Monatsfrist von deren
Mitteilung an die Beschwerde an die Oberbehörde zu.
II.
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde ist binnen Monatsfrist seit deren
Mitteilung die Aurufung des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, zulässig.
Die Anrufung erfolgt bei der Oberbehörde, die ihre Entscheidung auf die An-
rufung hin abändern kann.
Rudolstadt, den 23. Mai 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung der Finanzen.
Wißmann.
& XNlII. Verordnung
vom 24. Mai 1917,
betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 28. September 1913
zur Ausführung des Einkommensteuergesehzes vom 28. Juni 1913.
Art. 57 Abs. 2 Ziffer 13 der Verordnung vom 28. September 1913 zur
Ausführung des Einkommensteuergesehes vom 28. Juni 19183 (Ges.-S. S. 455)
erhält folgende Fassung
13. durch Nenbrkanlagung eines Angehörigen des aktiven Heeres oder der
aktiven Marine nach Aufhebung einer Mobilmachung oder im Falle des
vorherigen Ausscheidens aus dem Militärdienst (Art. 1 des Gesetes vom
20. Mai 1917, betreffend eine weitere Ergänzung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 28. Juni 1918, Ges. S. S. 19).
Rudolstadt, den 24. Mai 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung der Finanzen.
Wißmann.