Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 23 
Gesetzsfammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1917. 
Inhalt: * Verordnung zur Ausfũhrung des g 876 der Reichsversicherungs- DOrdnung 
S. Ministerial-Bekanntmachung, betressend Anderung der Telegrophen= 
nn S. 28. — Miuistrral, .Bekanntmachung, betressend eine Anderung der 
Poslordnung S. 29. — Minislerial-Bekanntmachung, beir. das Übereinkommen 
zwischen Preußen, den Thllringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, 
Labeck, Bremen und Hamburg wegen GHerbeisührun übereinstimmender Maßnahmen 
zum Schuße und zur t Hebung der Iccherei S. 3 
% XV. Minspertar Verordnung 
vom 18. Juni 
zur Ausführung des § 376 der ethfvericherungsorbin 
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(R.G. Bl. S. 500) wird verordnet, was folgt: 
I 
Der Abschlag von den Preisen der Arzneilaxe, den die Apotheker zu gewähren 
haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die 
Rabattgewährung der Apotheker betreffend, (Ges.-S. S. 30) mit der Maßgabe, 
daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im un- 
verdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten, 
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
II. 
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzueimitteln, die sonst ohne Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden mit Wirkung 
vom 1. Jannar 1917 an bis auf weiteres folgendermaßen festgesett: 
a) Für die in der Aulage A aufgeführten Arzneimittel gelten als Höchst- 
preise die Preise der jeweils in Kraft besindlichen Deutschen Arzueitaxe 
(Abschnitt E) mit einem Abschlag von fünfundzwanzig v. H. 
usgegeben in Rudolstadt am 12. August 1t 
Füchl. Schwarzb. Rudoln. Gesehlammlung I.XXVIm.
	        
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