1917 23
Gesetzsfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1917.
Inhalt: * Verordnung zur Ausfũhrung des g 876 der Reichsversicherungs- DOrdnung
S. Ministerial-Bekanntmachung, betressend Anderung der Telegrophen=
nn S. 28. — Miuistrral, .Bekanntmachung, betressend eine Anderung der
Poslordnung S. 29. — Minislerial-Bekanntmachung, beir. das Übereinkommen
zwischen Preußen, den Thllringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt,
Labeck, Bremen und Hamburg wegen GHerbeisührun übereinstimmender Maßnahmen
zum Schuße und zur t Hebung der Iccherei S. 3
% XV. Minspertar Verordnung
vom 18. Juni
zur Ausführung des § 376 der ethfvericherungsorbin
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(R.G. Bl. S. 500) wird verordnet, was folgt:
I
Der Abschlag von den Preisen der Arzneilaxe, den die Apotheker zu gewähren
haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die
Rabattgewährung der Apotheker betreffend, (Ges.-S. S. 30) mit der Maßgabe,
daß von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im un-
verdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten,
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
II.
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzueimitteln, die sonst ohne Ver-
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden mit Wirkung
vom 1. Jannar 1917 an bis auf weiteres folgendermaßen festgesett:
a) Für die in der Aulage A aufgeführten Arzneimittel gelten als Höchst-
preise die Preise der jeweils in Kraft besindlichen Deutschen Arzueitaxe
(Abschnitt E) mit einem Abschlag von fünfundzwanzig v. H.
usgegeben in Rudolstadt am 12. August 1t
Füchl. Schwarzb. Rudoln. Gesehlammlung I.XXVIm.