Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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b) Fũr Arzneimittel, die in der Anlage A, aber nicht in der Deutschen Arznei- 
taxe verzeichnet sind, gelten als Höchstpreise die Preise der vom Deutschen 
Apothekerverein herausgegebenen Ergänzungstaxe mil einem Abschlag von 
fünfundzwanzig v. 
) Für andere Arzneinitgel gelten als Höchstpreise die Preise der Hartmannschen 
Handverkaufsliste oder, wenn diese nicht mehr erscheinen sollte, die orts- 
üblichen Preise. 
2. Für Spezialitäten werden die Preise der vom Deutschen Apothekerverein 
ansgestellten Spezialitätenliste berechnet. 
3. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 Pfg. 
4. Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese abzugeben. 
5. Ist die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht angegeben, so“ 
ist die in der Arzneitaxe angegebene kleinste zweckentsprechende Menge zu verab- 
folgen. Bei Verordnungen nach Geld ist die abgegebene Menge auf der Verordnung 
zu vermerken. 
6. Soweit in der Arzneitaxe keine besonderen Preise festgesetzt sind, kosten bei 
den Mitteln, die ohne Gefäße abgegeben werden, 50 8 das viereinhalbfache des 
10 Preises. 
7. Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Kußerlich“, „Nur verdünnt verwenden“, „Vorsicht“, 
„Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“, „Augenwasser“. 
„Zum Gurgeln“, „Zum Einreiben“ oder ähnliche, so sind die Arzueistoffe in der 
im Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. 
8. Wenn über die Bezeichnung von Art und Menge hinans vom Arzte eine 
schriftliche Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, sind dafür 10 Pfg. zu berechnen. 
Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Gefäßen ist die Gebrauchsan- 
weisung nötigenfalls durch eine neue zu ersetzen und wiederum mit 10 Pfg. zu 
berechnen. 
9. Von den Handverkanfsmitleln werden die trockenen in Papierbenteln, die 
mit einem 1 bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln 
abgegeben. 
Werden verwendbare reine Gefässe zur Aufnahme der Handverkaufsmittel zu- 
rückgebracht, so sind sie ohne Berechuung zu benutzen.
	        
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