Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesehbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffeud die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im S18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) weun der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29.Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte 
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest- 
anftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Ver- 
zugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
-........ b«.Dei-Zeitpunktvondemandthmscnzuberechnet- 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Ziusen verlangt, so
	        
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