1917 31
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
Vezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
2. Die Anderungen treien sofort in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung:
Kraetke.
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Juli 1917,
betreffend das Ubereinkommen zwischen Preußen, den Thüringischen
Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg
wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßnahmen zum Schutze und
zur Hebung der Fischerei.
Nachdem der zwischen den Bevollmächtigten der vorbezeichneten Bundesstaaten
vereinbarte Nachtrag zu den wegen Herbeiführung übereinstimmender Mahregeln
zum Schutze und zur Hebung der Fischerei unterm "e nn geschlossenen
Staatsverträgen von den vertragschließenden Regierungen ratifiziert worden ist, wird
derselbe nachstehend bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 6. Juli 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung:
Werner.