1917 33
IV. für das Herzogtum Braunschweig:
der auHerordeutliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Wirkliche
Geheime Rat Boden,
V. für das Herzogtum Anhalt:
der vortragende Rat im Staatsministerium Geheime Regierungsrat
Dr. Teichmüller,
VI. für die Freie und Hausestadt Lübeck:
der Senator Dr. Eschenburg,
VII. für die Freie Hausestadt Bremen:
der Senator Inr. Spitta,
VIII. für die Freie und Hansestadt Hamburg:
der Senator Strandes
zusammengelrelen und haben unter Vorbehalt der Ratisikation folgendes llberein-
kommen getroffen:
J.
In §81 Nr. 2 wird für Lachs (Salm, Salmo salur) und Lachsforelle (Meer-
sorelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta) an Stelle der bisherigen
Mindestmaße von 50 und 28 cm ein Mindestmaß von 35 cm eingeseßt.
Außerdem erhält § 1 Nr. 2 letzter Sa#b folgende Fassung:
Den beteiligten Regierungen bleibt jedoch vorbehalten, kleinere Minimalmaße
für Lachs, Llal, Zander, Blei, Schlei und Krebs zuzulassen und die Minimal-
maße für Rapfen, Ostseeschnepel, Karpfen, Karausche, Maräne, Rotfeder,
Döbel und Finte auszuschließen.
II.
8 4 Absah 3 erhält folgende Fassung:
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf mindestens 9 Stunden und soll
in der Regel in den Sonntag fallen.
In Absab 4 am Ende ist hinzuzusetzen: „Auch kann gestattet werden, daß
die Fanggeräte der sog. stillen Fischerei (z. B. Stellnetze, Aal., Steerthamen, Garn-,
Draht,, Korbreusen) zum Fang im Wasser bleiben“ und
in Absahz 7 an Stelle der Worte: „zeitweilig der Fang bestimmter Arten
von Fischen“ zu setzen: „der Fischfang“.