Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

38 1917 
.1s XX. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 14. August 1917 
über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung 
von Arbeitern zu direkten Kommnnalsteuern. 
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Arbeilern 
zu direklen Kommunalstenern im Fürstentum und im Königreich Sachsen haben 
wir auf Grund des Gesetzes vom 19. November 1915 (Ges.-S. S. Z5) mit den 
Königlich Sächsischen Ministerien des Innern, der Finanzen sowie des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts die Vereinbarung vom 20. Juli 1917 (Anlage) getroffen, 
die rückwirkende Kraft vom 1. Jannar 1917 hat. 
Die Gemeinden haben vorkommendenfalls die Besteuerung des betreffenden 
Arbeiters nach den für ihn zu treffenden Bestimmungen der Vereinbarung zu regeln. 
Rudolsladt, den 14. August 1917. 
Fürstlich Schwarlburg. Ministerium. 
Abtellung des Jnne 
Werner. 
Zur Vermeidung von Doppelbestenerungen bei der Heranziehung von Arbeitern 
zu direkten Kommunalsteuern im Königreiche Sachsen und im Fürstentume Schwarz-- 
burg-Rudolstadt haben die Königlich Sächsischen Ministerien des Innern, der 
Finanzen und des Kultus und öffentlichen Unterrichts und das Fürstlich Schwarz- 
burgische Ministerium folgende Vereinbarungen getroffen: 
81. 
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes 
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes 
wegen aushalten, nach den Vorschriften des Landesrechts von der Aufenthalts- 
gemeinde mit ihrem nicht aus Grundbesip oder Gewerbebetrieb fließenden Einkommen 
zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen 
für den Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthallsgemeinde von der Wohnsitz- 
gemeinde steuerfrei zu lassen.
	        
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