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I. Der 8§ 2 erhält folgende Fassung:
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbe=
fehle, durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürger-
lichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile
der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Ver-
gehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesehbucho
vorgesehenen UÜbertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der
Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Ver-
weis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung
mit Nebenstrafen erkannt ist.
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
in Forst= und Feldrügesachen,
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffent-
licher Abgaben und Gefälle,
. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §§ 62
bib 68, 79, 80, 84 bis 00, 92 bis 96, 101 bis 104, 112 bio
120, 132, 130, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des
Militärstrafgesebucho vom 20. Juni 1872.
II. Im § 11 a Abs. 1 werden die Worte: „wegen einer in das Register ausge-
nommenen Strafe“ durch die Worte: „wegen einer Strafe, die in das Register aufge-
nommen oder nach § 2 Abs. 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist“ ersetzt.
III. In dem durch die Verordnung vom 0. Juli 1896 eingeführten For-
mular A erhält bee — ½% folgende Fassung:
lsichligt bleiben Verurteilungen en Bergehen, bei denen der Rüccksall nicht
mit end lru- Frott Ih, sosern nur u Ver oder Geldstrale nicht über sie, *8
gh. oder i ndine mii Nebensirasen ers ann (K, serner Verurteilungen in P
in 90 rst· 2 drugtsachen. ndenh widerhandlungen gegen Vorsch Frehe e * *
u5 esenuscher uenll und Gesälle und * der in der Veor d MBnndess
( bezeichneten militänischen Verbrechen u nt hen.
Die noch zuhanberen Hoimultur der bisherigen Jahung können auf-
hebraucht werden.
Berlin, den 6. September 1917.
—.
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Der Relchskanzler.
Im Austrage: Delbrück.