16 1917
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. Dezember 1917.
Günther.
(L. S.) Frhr. v. d. Recke.
ANXA70. Gesetz
vom 8. Dezember 1917,
betreffend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder
der Stadträte und der Gemeinderäte.
Wir Günther,
von Gottes Guaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Art. J.
Die lanfenden Wahlperioden der zurzeit im Amte befindlichen Mitglieder der
Stadträte und Gemeinderäte (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeindeordnung
vom 9. Juni 1876 — Ges. S. S. 69 —) werden hiermit um ein weiteres Jahr
verlängert.
Diese Bestimmung findet siungemäße Anwendung auf die Dauer der Wahl-
periode derjenigen Mitglieder, die zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mit-
glieder gewählt worden sind oder noch gewählt werden (Art. 78 und 144 a. a. O.).
Art. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. Dezember 1917.
Günther.
(L. S.) Frhr. v. d. Recke.