Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

48 1917 
Einziger Artikel. 
Die Mitglieder der im § 05 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Ver- 
waltungssachen (Gebührenordnung) vom 9. Jannar 1891 (Ges. S. S. 1) und in 
§ 53 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges. S. 
S. 2483) näher bezeichneten Kommissionen erhalten künftig Reisekosten nach Maß- 
gabe der für die Beamtenklassen III und IV geltenden Vorschriften der §§ 80 
und 81 des Gesetzes über die Kosten in Verwaltungssachen vom 9. Jannar 1891 
(Ges. S. S. 1), sowie Tagegelder in Höhe von 7,60 4 und Übernachtungskosten 
in Höhe von 4 —/ für jede Nacht. 
Die am Siße der Kommissionen oder innerhalb eines Umkreises von 3 km 
wohnenden Kommissionsmitglieder erhalten nur 6 J“ Tagegelder. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917. 
Günther. 
(L. S.) « 
Frhr. v. d. Recke. 
LXXX. Gesetz 
vom 10. Dezember 1917, 
betreffend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der 
Landtagsabgeordneten. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Für die Zeit vom 1. November 1917 bis 31. März 1919 wird zu den im 
81 des Gesehes vom 3. März 1913 (Ges. S. S. 51) festgesetzten Tagegeldersätzen 
ein Kriegszuschlag von 25 vom Hundert verwilligt.
	        
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