1917 1#
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.
DXXXI. Gesetz
vom 10. Dezember 1917,
betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
§ 1.
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes (R. G. Bl. 1906
S. 654 und 19183 S. 521) veranlagten Erbschafts= und Schenkungssteuer wird
für die Staatskasse ein Zuschlag von 25 vom Hundert erhoben.
8 2.
Der Zuschlag ist gleichzeitig mit der Reichssteuer festzusetzen und zu erheben.
Anderungen der Steuer im Beschwerdeverfahren (6 46 des Reichserbschafts-
stenergesehes) oder im Rechtswege (§ 57 des Reichserbschaftssteuergesetzes) haben
eine entsprechende Anderung des Zuschlags zur Folge, auch wenn das Rechtemittel
nicht ausdrücklich auf ihn ausgedehnt worden ist.
Unterliegt der Verpflichtete einer Geldstrafe nach 8 49 Abs. 1 oder § 50
Abs. 1 des Reichserbschaftsstenergesetzes, so ist diese Strafe auch von dem Zuschlage
zu berechnen und zu erheben.
Im übrigen finden die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes auf den
Zuschlag entsprechende Anwendung.
5 ä3.
Die Aunsführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt das Ministerium.