1917 51
865.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. Mit diesem Zeit-
punkt werden alle anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden polizeilichen Vor-
schriften aufgehoben.
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
Werner.
XXXIII. Ministerial-Verordnung
vom 6. Dezember 1917
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917
(R. G. Bl. S. 256), betreffend den Handel mit Opium und anderen
Betäubungsmitteln.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917
(R. G. Bl. S. 250), betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungs-
mitteln, bestimmen wir folgendes:
1. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerbe der im §8 1 der
Verordnung genannten Betäubungsmittel sind die Landratsämter.
2. Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im Groß-
handel die in § 1 der Verordnung bezeichneten Mittel erwerben will, auch der
Hersteller von Waren, die unter Benutzung der in § 1 a. a. O. genannten Stoffr
angefertigt sind.
Apotheken bedürfen zum Erwerb der Betänbungsmittel keiner besonderen Er-
laubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel fortan nur noch zu Heilzwecken,
d. h. unter Beachtung der Vorschriften in § 1 bis V9 der Verordnung vom 14. Juli
1896, betreffend die Abgabe slark wirkender Arzueimittel usw. (Ges. S. S. 61) ab-
geben; eine Abgabe zu wissenschaftlichen Zwecken ist Apotheken nicht mehr gestattet.
3. Die Erlaubnis ist Großhändlern nur dann zu erteilen, wenn sie vorwie-
gend mit chemischen Stoffen und Arzueimitteln im großen Handel treiben und ihre
Waren nicht unmittelbar an Verbraucher absepen; im übrigen ist sie nur solchen
Personen zu bewilligen, welche die erwähnten Betäubungsmittel zu einem erlaubten