Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 51 
865. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. Mit diesem Zeit- 
punkt werden alle anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden polizeilichen Vor- 
schriften aufgehoben. 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner. 
XXXIII. Ministerial-Verordnung 
vom 6. Dezember 1917 
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917 
(R. G. Bl. S. 256), betreffend den Handel mit Opium und anderen 
Betäubungsmitteln. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 22. März 1917 
(R. G. Bl. S. 250), betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungs- 
mitteln, bestimmen wir folgendes: 
1. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerbe der im §8 1 der 
Verordnung genannten Betäubungsmittel sind die Landratsämter. 
2. Der Erlaubnis bedarf mit Ausnahme von Apotheken jeder, der im Groß- 
handel die in § 1 der Verordnung bezeichneten Mittel erwerben will, auch der 
Hersteller von Waren, die unter Benutzung der in § 1 a. a. O. genannten Stoffr 
angefertigt sind. 
Apotheken bedürfen zum Erwerb der Betänbungsmittel keiner besonderen Er- 
laubnis. Sie dürfen indes die Betäubungsmittel fortan nur noch zu Heilzwecken, 
d. h. unter Beachtung der Vorschriften in § 1 bis V9 der Verordnung vom 14. Juli 
1896, betreffend die Abgabe slark wirkender Arzueimittel usw. (Ges. S. S. 61) ab- 
geben; eine Abgabe zu wissenschaftlichen Zwecken ist Apotheken nicht mehr gestattet. 
3. Die Erlaubnis ist Großhändlern nur dann zu erteilen, wenn sie vorwie- 
gend mit chemischen Stoffen und Arzueimitteln im großen Handel treiben und ihre 
Waren nicht unmittelbar an Verbraucher absepen; im übrigen ist sie nur solchen 
Personen zu bewilligen, welche die erwähnten Betäubungsmittel zu einem erlaubten
	        
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