Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecke benutzen wollen und vermöge ihrer Vor- 
bildung und persönlichen Zuverlässigkeit eine Gewähr gegen mißbräuchliche Ver- 
wendung der Mittel bieten. 
4. Die Erlaubnis ist nur auf Antrag und unter Ausstellung eines Erloub- 
nisscheines zu gewähren. In dem Erlaubnisschein ist in der Regel Art und Menge 
der zu erwerbenden Mittel anzugeben. 
5. Die Abgabe der Mittel darf, wenn die in dem Erlaubnisschein angegebene 
Menge im ganzen bezogen wird, nur gegen Aushändigung des Erlaubnisscheines 
erfolgen; werden nur Teilmengen erworben, so ist bei der Abgabe von dem Ver- 
äußerer Art und Menge der abgegebenen Stoffe sowie das Datum der Abgabe 
auf dem Erlaubnisschein zu vermerken. Beim Bezug der Restmenge ist der Schein 
an den letzten Veröußerer auszuhändigen. 
Über die Abgabe ist fortlaufend ein Lagerbuch zu führen, in dem der Ein- 
gang und Ansgang für jeden Stoff einzeln und gesondert zu vermerken sind. Aus 
den Eintragungen über Eingang und Abgang der Mittel müssen die Bezugsquellen 
sowie Namen, Stand und Wohnort der Empfänger zu erkennen sein. 
6. Die eingegangenen Erlaubnisscheine sind nach der Zeitfolge gesondert mit 
dem Lagerbuch aufzubewahren und den mit der ÜUÜberwachung beauftragten Per- 
sonen jederzeit vorzulegen. 
Rudolstadt, den 6. Dezember 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner. 
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