1917 1
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Zahrr 1917.
Inhalt: Abãnderung der Vrrordnung wen die von Amidwegen zu bewirkenden Zultellungen
und Bekannimachungen S. — Ministerial-Bekanntmachung. betresfnd eine
inderung der Postordnung S. — Polizei. Verordnung über die Jagdscheine S. 5
Minislerial-Bekanntmachung über die guadenweise Löschung von Strasen. S. 6.
&s I. Verordnung
vom 2. Jannar 1917,
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 12. März 1910 über
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen.
Der § 8 der Verordnung vom 12. März 1910 (Ges.-S. S. 3) über die
von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher
Verfügungen erhält folgende Fassung:
1. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken
a) im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsdiener:
„An den Gerichtsdiener N. N. zur Zustellung am
b) im Falle der Aushändigung an die Post:
„Zur Post am «
oder wenn hierbei die Hilse eines 4. Grrichtsdieners benubt worden ist:
„Zur Post durch N. N. am.
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Atten GPO 8 211 Abs. 2)
brancht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer
versehen ist.
2. Bei Ladungen und Terminsbekanntmachungen sind Ladungs= und Bekannt-
machungsformulare für die Akten in der Regel nicht auszusüllen: dies gilt nicht
18.epeben in Rudolstadt am 28. Januar 1017.
Jall. Schwarzv.-Rudoll. Gesedsammhung I.XX##