Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 1 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Zahrr 1917. 
Inhalt: Abãnderung der Vrrordnung wen die von Amidwegen zu bewirkenden Zultellungen 
und Bekannimachungen S. — Ministerial-Bekanntmachung. betresfnd eine 
inderung der Postordnung S. — Polizei. Verordnung über die Jagdscheine S. 5 
Minislerial-Bekanntmachung über die guadenweise Löschung von Strasen. S. 6. 
&s I. Verordnung 
vom 2. Jannar 1917, 
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 12. März 1910 über 
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen. 
Der § 8 der Verordnung vom 12. März 1910 (Ges.-S. S. 3) über die 
von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher 
Verfügungen erhält folgende Fassung: 
1. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken 
a) im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsdiener: 
„An den Gerichtsdiener N. N. zur Zustellung am 
b) im Falle der Aushändigung an die Post: 
„Zur Post am « 
oder wenn hierbei die Hilse eines 4. Grrichtsdieners benubt worden ist: 
„Zur Post durch N. N. am. 
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Atten GPO 8 211 Abs. 2) 
brancht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer 
versehen ist. 
2. Bei Ladungen und Terminsbekanntmachungen sind Ladungs= und Bekannt- 
machungsformulare für die Akten in der Regel nicht auszusüllen: dies gilt nicht 
18.epeben in Rudolstadt am 28. Januar 1017. 
Jall. Schwarzv.-Rudoll. Gesedsammhung I.XX##
	        
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