Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 55 
87. 
Ein Anspruch auf Witwengeld entsteht nicht, wenn die Ehe innerhalb dreier 
Monate vor dem Tobe des Staatsdieners geschlossen ist. 
Doch kann das Witwengeld auch in diesem Falle gewährt werden, wenn die 
Annahme ausgeschlossen erscheint, daß die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, 
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. 
58. 
Ist die Ehe erst nach Versetzung des Staatsdieners in den Ruhe= oder Warte- 
stand oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre geschlossen, so entsteht weder ein 
Anspruch auf Witwengeld, noch auf Waisengeld. 
8 0. 
Die Zahlung des Witwen- und Waisengelbes beginnt mit dem Ablaufe der 
Gnadenzeit. 
8 10. 
Das Witwen- und Waisengeld wird vierteljährlich im voraus gezahlt. An 
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Ministerium. 
Nicht abgehobene Teilbeträge des Witwen= und Waisengeldes verjähren binnen 
vier Jahren vom Tage der Fälligkeit an gerechnet. 
8 11. 
Das Witwen- und Waisengelb lann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, 
noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 
12. 
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes erlischt mit dem Ablaufe des 
Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt oder eine neue Ehe eingeht. 
8 18. 
Des Rechts auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes gehen ferner zur 
Strafe verlustig: 
1. Personen weiblichen Geschlechts, die wegen einer gegen die Sittlichkeit ver- 
stoßenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind,
	        
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