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klärung von der Kommission beanstandet, so finden, soweit es tunlich ist, die
Bestimmungen des § 40 Ziff. 5, jedoch unter Bewilligung einer kurzen Er-
klärungsfrist, sinnentsprechende Auwendung; dabei kann die Aufklärung
durch ein von der Kommission zu bestimmendes Mitglied oder durch einen
von ihr zu beanftragenden Staats= oder Gemeindebeamten erfolgen.
4. Auf Grund des Ergebnisses der slattgehabten Verhandlungen
sebt die Bezirkskommission den zutreffenden Stenersatz fest. Hierbei
darf sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuerklärung nur insoweit
abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuerpflichtigen
vorher mitgeteilt worden sind, und entweder der Stenerpflichtige der
gemäß § 40 Ziff. 5 oder der vorstehend unter Ziff. 3 an ihn gerichteten
Aufforderung nicht nachgekommen ist, oder nach dem pflichtmäßigen Er-
messen der Kommission die Bedenken weder durch die von ihm darauf
abgegebenen Erklärungen noch durch die sonstigen Erhebungen beseitigt
worden sind.
Ist es im Falle der Ziff. 3 nicht mehr möglich gewesen, dem Steuer-
pflichtigen Gelegenheit zur Kußerung zu geben, so kann zwar von den
tatsächlichen Angaben seiner Steuererklärung abgewichen werden, es ist
ihm jedoch, sofern er von der Bezirkskommission in einer höheren
Stufe als bisher veraulagt worden ist, mitzuteilen, inwieweit und
weshalb von seiner Steuererklärung abgewichen worden ist.
6. Insoweit für die ziffernmäßige Berechuung des Einkommens
eines Steuerpflichtigen ausreichende Unterlagen nicht vorliegen, hat
die Kommission die Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Um-
stände nach freier Überzeugung zu schäßen.
Art. VII.
§ 46 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Aus besonderen Gründen kann die Verufungsfrist vom Ministerium für jedes
Steuerjahr, auch für einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke, anderweit, jedoch
nicht unter vier Wochen, festgesetzt werden.
Verspätete Berufungen sind rechtsnuwirksam und vom Veranlagungskom=
missare zurückzuweisen. Gegen dessen Bescheid ist binnen 2 Wochen Be-
schwerde an den Vorsitzenden der Berufungskommission zulässig.
Art. VIII.
Im letzten Absatz des § 48 fallen die Worte „und 6" fort.