64 1917
2. Dasselbe Verfahren greift regelmäßig für die Entscheidungen auf alle Be-
Frufungen gegen die im Wege der Zugangsstellung erfolgten Veranlagungen, bei
Zurückverweisung einer Sache durch das Oberverwaltungsgericht zur
anderweiten Entscheidung (§ 51 Abs. 5) sowie in den Beschwerdefällen des
*530 Abs. 4 und des § 67 Abs. 3 Platz.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. Dezember 1917.
Günther.
(I. 8.)
Frhr. v. d. Recke.
As XL. Verordnung
vom 16. Dezember 1917,
betreffend eine weitere Ergänzung der Verordnung vom 28. Septem-
ber 1913 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913.
Art. 28 der Verordnung vom 28. September 1913 zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges. S. S. 155) erhält folgende
Fassung:
Bei handelsrechtlicher Buchführung wird das gewerbliche Einkommen durch
den Vermögenszuwachs gebildet, der sich durch Gegenüberstellung des Vermögens-
standes zu Anfang und zu Ende des Geschäftsjahres ergibt. Hinzuzusetzen sind
jedoch die in Ausgabe verrechneten, aber nicht abzugsfähigen Beträge, wie sic im
§5 11 Ziff. II 1—8 aufgeführt sind.
Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines
Jahres von dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen.
Entsprechen die handelerechtlichen Bücher nicht den stenergeseblichen Bestim-
mungen, so ist der berechnete Reinertrag nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu
berichtigen.
Rudolstadt, den 16. Dezember 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
bteilung der Finanzen.
Wißmann.