Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

ss 1917 
Gesamtbetrage von 2600 „ gewährt und zwar 
6 Alterszulagen von je 300% 
und 2 „ „ „ 400 M. 
Die Besoldung erhöht sich demgemäß 
nach 3 Dienstjahren um 300 M auf 2700 
6 8300 „„3000 M 
r*i 9 « « 400 "?* „ 3400 
12 » ,,400,,»3800»- 
15 300 „ „ 4100 
7“ “ “ 
77 7 77 
„ 18 „ „ 300 „ „ 4400 / 
21 « ,,soo,,»4700«- 
,,24 ,, „ 300 „ „ 5000 . 
Die Zeit vor zurückgelegtem 26. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienst- 
alter nicht angerechnet. 
Der Bezug der Alterszulagen beginnt mit dem ersten Tage eines Kalender- 
vierteljahrs. Ist die unwiderrufliche Anstellung nicht zu einem solchen erfolgt, so 
beginnt die dreijährige Frist erst mit dem nächsten Kalendervierteljahre. 
Art. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1917. 
Günther. 
(L. S. Frhr. v. d. Recke.
	        
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