Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

70 1917 
LAXLIV. Ministerial-Verordnung 
vom 31. Dezember 1917, 
über das Fegen der Schornsteine. 
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1873 (Ges. S. S. 8) wird in 
Abänderung des § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November 1881 (Ges. S. 
S. 65) und der Verordnung vom 5. September 1910 (Ges. S. S. 44) bestimmt: 
Die Gebühren für die Reinigung deutscher Schorusteine (besteigbarer Schorn- 
steine) betragen für das Erdgeschoß 20 Pf., für jedes weitere Stockwerk des Hauses, 
mit Ausschluß der Teile in den Bodenräumen und Kellergeschossen, soweit sich da- 
selbst keine Feuerungsanlagen besinden, 15 Pf. Die Gebühren für die Reinigung 
der russischen Schornsteine werden für die Dauer des gegenwärtigen Krieges und 
bis zum Ablauf des auf den allgemeinen Friedensschluß folgenden Kalenderjahres 
auf 16 Pf. für jedes Stockwerk erhöht. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Rudolstadt, den 31. Dezember 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner.
	        
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