Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 
uochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum 
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 0 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich or böbab.“ Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feier- 
tag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Jannar 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kraetke.
	        
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