Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 107 
Unternehmungen mit besonderen Leistungen für den Wegebau (Ges. S. S. 147), 
aufgehoben. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 20. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerlum. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
. XIVIl. Gesetz 
vom 30. Dezember 1918, 
betreffend die Form des Staatsdienereides. 
Auf Grund des § 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Ges. S. S. 35) 
wird verordnet, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die in der Anlage des Gesetzes vom 26. August 1879, die Form des Staats- 
dienereides betreffend, (Ges. S. S. 279) enthaltene Eidesformel erhält folgende 
Fassung: 
„Ich schwöre, daß ich alle mir vermöge meines Amtes obliegenden 
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch das 
Grundgeseb des Landes gewissenhaft beobachten will.“ 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Otto. Meißner.
	        
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