22 1918
Artikel 3.
Die Reisekosten und Tagegelder werden unbeschadet etwaiger Erhöhungen aus
Aulaß des Krieges oder der Teuerung für die Eichmeister wie folgt festgeseßt:
Die Tagegelder betragen 5 .“ für jeden auch nur begonnenen Tag der
Dienstreise, die Nachigelder 3 # für die Nacht. Außerdem werden die baren
Auslagen der Beförderung, bei Eisenbahnen der 2. Wagenklasse, erstattet und für
jeden Zu= und jeden Abgang zu und von der Bahn 1 sowie für Fußreisen
über 3 Kkm vom Wohnorte oder über 3 km nach und von der Bahn 30 Pf. das
Kilometer bis zum Höchstbetrage von 3 J/7 gewährt. Nur die Hälfte der Tage-
gelder wird gewährt, wenn die Diansiriie mit Einschluß der Hin= und Rückreise
binnen 4 Stunden beendet wurde
Artikel 4.
Der Mietzins für die Geschäftsräume des Eichamts in Arnstadt wird, solange
das Amt in den jetzt gemieteten Näumen untergebracht ist, zu / auf die Eich-
amtskasse übernommen, während / von Schwarzburg-Sondershausen allein ge-
tragen wird.
Die Beteiligung der beiden Staaten an den Kosten eines in Zukunft eiwa
zu errichtenden eigenen Baues oder für die Miete anderer oder erweiterter Geschäfks-
räume bleibt späteren Vereinbarungen vorbehalten.
Bis auf weiteres bleibt in Rudolstabt und in Sondershausen je eine Eich-
amtsnebenstelle bestehen. Andere Nebeustellen zu errichten oder auf Antrag zuzu-
lassen, wird gemeinsamer Entschließung vorbehalten.
Artikel 5.
Für das Eichamt wird eine besondere Kasse errichtet. In diese fliesten die
eingehenden Gebühren sowie die Staatssteuern der Eichmeister und deren Gehilfen.
Die Kasse wird ohne Entschädigung von der Fürstlichen Bezirkskasse in Arnstadt
verwaltet.
Aus der Eichamtskasse werden die gesamten gemeinschaftlichen Kosten des
Eichwesens gezahlt, einschließlich der Gehälter, Löhne, Vergütungen, Warle= und
Ruhegeldbezüge, Tagegelder und Reisekosten und der technischen Aufsicht sowie
der der Beschaffung der Geschäftsräume für das gemeinschaftliche Eichamt
in Arnstadt.