1918 ½
Artikel 6.
⅜. Über die Einnahmen und Ausgaben des Eichamts wird zwischen den Ministerien
ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt so lange in Kraft, als er nicht durch einen
anderen ersetzt wird.
Die Aufsicht über das Eichamt führen beide Ministerien gemeinschaftlich, ebenso
beschließen sie gemeinschaftlich über alle Verwaltungsangelegenheiten des Eichamts.
Die laufende Geschäftsführung besorgt das Ministerium in Sondershausen. Es
übernimmt demgemäß die fortlaufende besondere Aufsicht Über die Kassen= und
Rechnungsführung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrech-
nungen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub dulden, vorläufig zu
treffen und Verfügungen von untergeordneter Bedeutung, z. B. Bewilligung ge-
bräuchlichen Urlaubs und Erteilung von Heiralserlaubnis, allein zu erlassen.
Artikel 8.
Jeder Staat hat die in seinem Gebiete fällig werdenden Eichgebühren für
die Gemeinschaft zu erheben und zwor werden die Gebühren in den Städten
Rudolstadt, Sondershausen und Arnstadt unmittelbar durch die Staatskassen, in
den übrigen Orten durch die Gemeindebehörden eingezogen. Letztere erhalten hier-
für eine Verglitung von 4% der vereinnahmten Gebühren. Für diese Vergütung
haben sie außerdem während der Eichtage die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich
vorzuhalten, zu heizen und zu beleuchten, sowie die Eichgeräte von einer Ortschaft
zur anderen oder, soweit die Eisenbahn benutzt wird, zur Bahn und von der Bahn
befördern zu lassen. über Anderung dieser Verglttungen beschließen beide Ministerien
gemeinsam. Sollte eine der Nebenstellen in Rudolstadt und Sondershausen auf-
gehoben werden, so erhält die betreffende Stadt dieselben Rechte und Pflichten wie
die übrigen Gemeinden.
Artikel 9.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Nach Schluß des Rechnungs-
jahres werden die Abrechuungen über die Ausgaben und die Einnahmen zusammengestellt.
Ergibt sich nach Bestreitung aller Ausgaben aus den Einnahmen ein Über-
schuß, so wird er nach dem Verhältnis der in jedem Staate vereinnahmten Ge-
bühren auf die vertragschließenden Staaten verteilt. Ergibt sich eine Minderein-
nahme, so haben die Staaten nach demselben Verhältnis Zuschüsse zu leisten.