Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

42 1913 
Anlage. 
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Ar- 
beitern zu direkten Kommunalstenern im Fürstentum Reuß j. L. und im Fürsten- 
tum Schwarzburg-Rudolstadt haben das Fürstliche Ministerium in Gera und das 
Fürstliche Ministerium in Rudolstadt folgende Vereinbarung getroffen: 
§ 1. 
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes 
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen 
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts von der Aufenthaltsgemeinde mit 
ihrem nicht aus Grundbesitz ober Gewerbebetrieb fließenden Einkommen zur Ge- 
meindeeinkommenstener herangezogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen für 
den Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzge= 
meinde steuerfrei zu lassen. 
. §2. 
Wenn verheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in 
einem der beiden. Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen 
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts der Besteuerung in der Aufent- 
haltsgemeinde unterliegen, so dürfen sie von dieser für das nicht aus Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb fließende Einkommen nur mit der Hälfte des darauf ent- 
fallenden tarifmäßigen Steuersatzes zur Gemeindceinkommensteuer herangezogen 
werden, sofern sie eine Bescheinigung ihrer Heimatbehörde darüber beibringen, daß 
sie an ihrem Wohnsitze im Heimatstaate Familienangehörige zurückgelassen haben, 
zu deren Unterhalt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht beitragen. In diesem 
Falle ist das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum der Heranziehung in der 
Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur mit der Hälfte des 
darauf entfallenden tarifmäßigen Sabes zu besteuern. 
Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der verheiratete Arbeiter wie 
ein unverheirateter im Sinne des § 1 zu behandeln. 
83. 
Diese Vereinbarung tritt mit Rückwirkung vom 1. April 1917 ab in Kraft. 
Besteht im Einzelfall die Doppelstenerpflicht schon seit einem früheren Zeitpunkt 
als dem 1. April 1917, so können die beteiligten Gemeinden miteinander über-
	        
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