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Gliedstaaten unbenommen bleibt, durch Waffengewalt, also
durch völkerrechtliche Auseinandersetzung, ihren Streit zur
Erledigung zu bringen?
Mit demselben Moment, wo sich verschiedene Staaten
zu einem Staatenverein, sei es Staatenbund, sei es Bundes-
staat, zusammengeschlossen haben, muß für die Glied-
staaten im Falle eines ernsten Konfliktes der Weg der
Selbsthilfe versagt sein, oder aber die gedeihliche Ent-
wicklung des Ganzen würde auf dem Spiele stehen, wenn
nicht gar schon ausgeschlossen sein. Um daher solche
Streitigkeiten, wie sie bei den engen Beziehungen der
Einzelstaaten zueinander unvermeidlich sind, in einer be-
friedigenden Weise beizulegen, ist es nötig, daß zur Aus-
tragung solcher Streitigkeiten eine Instanz geschaffen
wird, die auf friedlichem Wege durch Vergleich, eventuell
auch durch bindenden Richterspruch bestehende Differenzen
schlichtet und damit der gedeihlichen Fortentwicklung des
Ganzen nützt.
Dieser Gedanke kehrt bei allen Staatsverbindungen
wieder und hat zur Folge, daß als wichtigste Grundbedin-
gung für die Brauchbarkeit der Verfassung eine Instanz ge
schaffen. wurde, die in obigem Sinne .bestehende Streitig-
keiten schlichtete?). So werden z. B. in den Vereinigten
Staaten von Amerika Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Staaten nach Art. III Absch. II $ 1 der Verfassung von 1787
der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Kompetenz
dieses Bundesgerichts ist, wenn auch nicht ausdrücklich. so
doch tatsächlich auf „alle“ Streitigkeiten dieser Art aus-
gedehnt, so daß Holst mit Recht sagen kann, es sei‘)
„ungleich weniger als früher zu besorgen, daß je ein Kon-
3) cf. Hänel.a. a. O. $ 94, der dies bei den Verfassungen
der Schweiz, der nordamerikanischen Union und der RV. von 1849
nachweist.
4) v. Holst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von
Amerika, 1885, S. 118.