Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Gliedstaaten unbenommen bleibt, durch Waffengewalt, also 
durch völkerrechtliche Auseinandersetzung, ihren Streit zur 
Erledigung zu bringen? 
Mit demselben Moment, wo sich verschiedene Staaten 
zu einem Staatenverein, sei es Staatenbund, sei es Bundes- 
staat, zusammengeschlossen haben, muß für die Glied- 
staaten im Falle eines ernsten Konfliktes der Weg der 
Selbsthilfe versagt sein, oder aber die gedeihliche Ent- 
wicklung des Ganzen würde auf dem Spiele stehen, wenn 
nicht gar schon ausgeschlossen sein. Um daher solche 
Streitigkeiten, wie sie bei den engen Beziehungen der 
Einzelstaaten zueinander unvermeidlich sind, in einer be- 
friedigenden Weise beizulegen, ist es nötig, daß zur Aus- 
tragung solcher Streitigkeiten eine Instanz geschaffen 
wird, die auf friedlichem Wege durch Vergleich, eventuell 
auch durch bindenden Richterspruch bestehende Differenzen 
schlichtet und damit der gedeihlichen Fortentwicklung des 
Ganzen nützt. 
Dieser Gedanke kehrt bei allen Staatsverbindungen 
wieder und hat zur Folge, daß als wichtigste Grundbedin- 
gung für die Brauchbarkeit der Verfassung eine Instanz ge 
schaffen. wurde, die in obigem Sinne .bestehende Streitig- 
keiten schlichtete?). So werden z. B. in den Vereinigten 
Staaten von Amerika Streitigkeiten zwischen verschiedenen 
Staaten nach Art. III Absch. II $ 1 der Verfassung von 1787 
der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Kompetenz 
dieses Bundesgerichts ist, wenn auch nicht ausdrücklich. so 
doch tatsächlich auf „alle“ Streitigkeiten dieser Art aus- 
gedehnt, so daß Holst mit Recht sagen kann, es sei‘) 
„ungleich weniger als früher zu besorgen, daß je ein Kon- 
3) cf. Hänel.a. a. O. $ 94, der dies bei den Verfassungen 
der Schweiz, der nordamerikanischen Union und der RV. von 1849 
nachweist. 
4) v. Holst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von 
Amerika, 1885, S. 118.
	        
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