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flikt zwischen Staaten entstehen könnte, hinsichtlich dessen
die Kompetenz des Bundesgerichts ernstlich und mit Nach-
druck bestritten werden würde“.
Bei Streitigkeiten zwischen der Union selbst und einen
Einzelstaat ist die Kompetenz des Bundesgerichts nur dann
nicht gegeben, wenn die Vereinigten Staaten ihre Zu-
stimmung dazu nicht gegeben hätten?°).
Ähnlich hat auch die Schweiz zur Wahrung des inneren
Friedens ihre Verfassungsbestimmungen getroffen. Der
Artikel 14 der Verfassung von 1848: „Die Kantone sind ver-
pflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich
jeder Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und
sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen“, ist
bei der Verfassungsrevision 1874 unverändert geblieben.
Hinzu kam, daß von 1874 auch die nicht zivilrechtlichen ®)
Streitigkeiten durch den Bundesrat und die Bundesversamm-
lung beurteilt wurden, so daß nunmehr „für alle Konflikte
so vorgesorgt war, daß sie rechtlich ausgetragen werden
konnten und sollten“ ?).
Während nun in den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für
den Fall, daß zwischen den einzelnen zum Bunde gehören-
den Staaten öffentlichrechtliche Streitigkeiten entstanden
sind, die Bundesgerichte in Tätigkeit treten; haben wir im
Deutschen Reiche keine Instanz, die, delegiert von dem
Bund der Staaten, derartige bestehende Streitigkeiten be-
seitigen könnte. Etwa ein Reichsgericht, das für derartige
Zwecke zuständig wäre, zu bilden, ist zwar schon oftmals
angeregt, auch in der Reichsverfassung vom 28. März 1849
vorgezeichnet worden. trotzdem bisher noch nicht gelungen.
5) Holst a. a. O. S. 118.
6) Nach Artikel 101 der Verfassung von 1848 war das Bundes-
gericht nur für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kan-
tonen zuständig.
)v. Orellia a. O.S. 45.