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2. in das Staatsrecht, das die innerhalb des Staates
und durch ihn gestalteten Lebensverhältnisse
regelt.
Aus dieser Definition ergibt sich klar, daß, da im
Art. {6 1 von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundes-
staaten die Rede ist, nur Streitigkeiten völkerrechtlicher
Natur in Betracht kommen können. Schulze bemerkt
hierzu: „Bei einer privatrechtlichen Streitigkeit, d. h. wo
Staaten in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekte, als
Fisci unter einander in Streit geraten sind, kann der Staat,
welcher sich in seinem Rechte verletzt fühlt, den verletzen-
den Staat vor seinen eigenen Gerichten belangen und hat
bei der Unabhängigkeit der deutschen Gerichte keine Partei-
fichkeit zu befürchten“. Mithin scheidet also die Gesamt-
heit der Streitfälle aus dem Rahmen des Art. 76 I aus, bei
denen die Einzelstaaten lediglich als Subjekte des Privat-
rechtes auftreten, da der Anspruch auf Privatrecht begründet
ist, wo die Staaten sich also als Fisci gegenübertreten. Es
greifen also nur solche Streitigkeiten Platz, die öffentlich-
rechtlichen und zwar völkerrechtlichen Charakter an sich
tragen. Als solche kommen zunächst einmal Grenzstreitig-
keiten in Betracht. Das war z. B. der Fall, als auf Antrag
Hamburgs am 5. April 1880 im Bundesrate die Meinungsver-
schiedenheit zwischen Hamburg und Preußen betrefis der
Grenze bei dem hamburgischen Dorfe Eimsbüttel erörtert
wurden, wo jeder der streitenden Teile die Zugehörigkeit der
die „Hohe Rade“ benannten Feldstücke zu seinem Territo-
rıum in Anspruch nahm. Als der Vorschlag Hamburgs, die
streitige Angelegenheit einer schiedsrichterlichen Entschei-
dung zu unterwerfen, an der Weigerung Preußens scheiterte.
rief Hamburg auf Grund des Art. 6 den Bundesrat zur Ent-
1) H. Sehulze a. a. O. S. 59 Bd. 2.
2) II. Schulze II S. 69; a. A., jedoch ohne Begründung:
v. Jagemann a. a. 0. S. 215.