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m. E. wohl von einer Präsumtion, nicht aber von der Tat-
sache sprechen, daß die vom Bundesrat einer Austrägal-
instanz übertragenen Entscheidungen ipso jure als Erkennt-
nis des Bundesrats anzusprechen sind. v. Seydel®°) ent-
nimmt daher mit Recht aus dem Bundesratsbeschluß anläß-
lich des Streites zwischen Preußen und: Sachsen über die
Berlin-Dresdener Eisenbahn, daß das austrägalgerichtliche
Urteil identisch mit einer bundesrätlichen Entscheidung
wäre: „Der Bundesrat beschloß, die Erledigung dieses
Streites dadurch herbeizuführen, daß das Oberappellations-
gericht Lübeck ersucht wurde, einen Schiedsspruch zu
fällen, und daß beide Regierungen für verpflichtet zu er-
klären seien, sich diesem Schiedsspruche zu unterwerfen.
Die Entscheidung vom 28. Juni 1877 wurde vom Bundesrat
lediglich zur Kenntnis genommen, nicht durch Beschluß be-
stätigt. Dies hätte geschehen müssen, wenn die von La-
band verfochtene Ansicht die richtige wäre.“
$ 10.
Wie nun schon oben erwähnt, kann der Bundesrat auch,
statt den anhängigen Staatenstreit durch eine Austrägal-
instanz entscheiden zu lassen, eine Entscheidung durch
eigenen Spruch herbeiführen. Da dieser Spruch des Bundes-
rats leicht, wenn auch unbeabsichtigt, Ungerechtigkeiten
enthalten kann, ist dieses Recht des Bundesrats oftmals und
ganz energisch bestritten. Denn es ist klar, daß für die
Bundesratsmitglieder — die doch nicht wie die Richter nur
dem Gesetze unterworfen sind und die ja nur als Vertreter
ihrer Regierungen urteilen, aber nicht ihre eigene Meinung
zum Ausdruck bringen — bei der Entscheidung der streiti-
gen Angelegenheit gar zu leicht politische Gesichtspunkte
mitmaßgebend sind. Daß also eine Selbstentscheidung des
Bundesrats leicht große Härten enthalten kann und daher
6) v. Seydel, Bundesrat S. 17.