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daß bei solelien Streitigkeiten unter Bundesgliedern, die
zwar nicht zur Konipetenz der ordentlichen Gerichte ge-
hören. bei welchen es aber gleichwohl auf die Entscheidung
streitiger Rechtsfragen oder die Beweisführung über be-
strittene Tatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht
durch den Bundesrat selbst, sondern durch eine zu diesem
Zwecke anzuordnende Austrägalinstanz erfolgen werde und
daß diese Art der Erledigung von Streitigkeiten unter
Bundesgliedern durch die vorliegende Fassung nicht aus-
geschlossen sei.“
Der Bevollmächtigte Hamburgs äußerte sich: „Zu Ar-
tikel 68 darf vorausgesetzt werden, daß, wenn Streitigkeiten
zwischen Bundesstaaten an den Bundesrat gelangen, dieser
dieselben, falls eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an
ein Austrägalgericht verweisen werde, und daß die streiten-
den Teile bei den desfalsigen Beschlüssen des Bundesrats
auf ihre Stimmen verzichten werden.“
Da diese Erklärungen der beiden Bevollmächtigten
nicht einmal in einer Sitzung des verfassungsberatenden
Reichstages abgegeben wurden, sie also noch weniger als
die Ausführungen v. Savignys den Wert einer authen-
tischen Interpretation für sich in Anspruch nehmen können
— sind sie doch nach richtiger Ansicht nicht mehr als eine
Darstellung der Wünsche der betreffenden Regierungen —.
müssen wir entgegen v. Seydel zu der Überzeugung ge-
langen, daß der Bundesrat nicht verpflichtet ist, die An-
gelegenheit einer Austrägalinstanz zur Entscheidung zu
übertragen, sondern daß er jederzeit auch durch eigenen
Spruch gemäß Art. 76I den Streit erledigen kann.
s 1.
Hat nun der Bundesrat in der Streitigkeit zwischen den
Bundesstaaten auf eine der drei genannten Weisen ent-
schieden, dann haben sich die beiden Parteien diesem
Spruche bedingungslos zu unterwerfen. Denn erst dann kann