Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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daß bei solelien Streitigkeiten unter Bundesgliedern, die 
zwar nicht zur Konipetenz der ordentlichen Gerichte ge- 
hören. bei welchen es aber gleichwohl auf die Entscheidung 
streitiger Rechtsfragen oder die Beweisführung über be- 
strittene Tatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht 
durch den Bundesrat selbst, sondern durch eine zu diesem 
Zwecke anzuordnende Austrägalinstanz erfolgen werde und 
daß diese Art der Erledigung von Streitigkeiten unter 
Bundesgliedern durch die vorliegende Fassung nicht aus- 
geschlossen sei.“ 
Der Bevollmächtigte Hamburgs äußerte sich: „Zu Ar- 
tikel 68 darf vorausgesetzt werden, daß, wenn Streitigkeiten 
zwischen Bundesstaaten an den Bundesrat gelangen, dieser 
dieselben, falls eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an 
ein Austrägalgericht verweisen werde, und daß die streiten- 
den Teile bei den desfalsigen Beschlüssen des Bundesrats 
auf ihre Stimmen verzichten werden.“ 
Da diese Erklärungen der beiden Bevollmächtigten 
nicht einmal in einer Sitzung des verfassungsberatenden 
Reichstages abgegeben wurden, sie also noch weniger als 
die Ausführungen v. Savignys den Wert einer authen- 
tischen Interpretation für sich in Anspruch nehmen können 
— sind sie doch nach richtiger Ansicht nicht mehr als eine 
Darstellung der Wünsche der betreffenden Regierungen —. 
müssen wir entgegen v. Seydel zu der Überzeugung ge- 
langen, daß der Bundesrat nicht verpflichtet ist, die An- 
gelegenheit einer Austrägalinstanz zur Entscheidung zu 
übertragen, sondern daß er jederzeit auch durch eigenen 
Spruch gemäß Art. 76I den Streit erledigen kann. 
s 1. 
Hat nun der Bundesrat in der Streitigkeit zwischen den 
Bundesstaaten auf eine der drei genannten Weisen ent- 
schieden, dann haben sich die beiden Parteien diesem 
Spruche bedingungslos zu unterwerfen. Denn erst dann kann
	        
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