Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 1834 zurückgehen, der
auch von Verfassungsstreitigkeiten handelt und auf dem
Art. «6 beruht: „Für den Fall, daß in einem Bundesstaate
zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung
der Verfassung oder über die Grenzen der bei Ausübung
bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten
Mitwirkung durch Verweigerung der zur Führung einer den
Bundespflichten oder der Landesverfassung entsprechenden
Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen und alle
verfassungsmäßigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen
Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg ein-
geschlagen sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als
solche, gegeneinander, ehe sie die Dazwischenkunft des
Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten
durch Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln be-
zeichneten \ege zu veranlassen.“ Da nun hier von der
Auslegung der Verfassung die Rede ist, wir von „Auslegung“
aber regelrecht nur gegenüber von Gesetzen oder aber
Rechtssätzen sprechen, so können wir unter „Verfassung“
in diesem Zusammenhang nur die Verfassung im engeren
Sinne verstehen, da Gesetze oder Rechtssätze sich nur in
einem Staatsgrundgesetz, einer Verfassungsurkunde vor-
finden. Daß man sich auch schon im verfassungsberatenden
Reichstage darüber einig war, daß „Verfassung“ in der
Wendung „Verfassungsstreitigkeit‘“ dasselbe bedeute wie
„verfassungsurkunde“, bekundet der Abgeordnete Wig-
gers, wenn er sagt: „Ich will auf den Inhalt von $ 70
(= Art. 76 RV.) selbst mich nicht näher einlassen als in der
Beziehung, daß ich mein Bedauern ausdrücke, daß es noch
ein deutsches Land gibt, welches keine Verfassungsstreitig-
keit haben kann, weil es keine Verfassung hat.“ Da nun
aber Mecklenburg, von dem die Rede ist, wie überhaupt jeder
Staat, doch eine Verfassung im weiten Sinne hat, gehen wir
nicht fehl, unter „Verfassungsstreitigkeit‘“ nur eine Streitig-
keit über das Staatsgrundgesetz zu verstehen.