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Aber auch in anderer Hinsicht war uns der eben er-
wähnte Art. 1 des Bundesbeschlusses von 1834 von Wichtig-
keit. Die Zweifel, ob die Regierung und jeder Untertan
oder nur der zur Vertretung des Volkes verfassungsmäßig
berufene Teil der Untertanen als Partei einer Verfassungs-
streitigkeit in Betracht kämen, hat er beseitigt. Es muß
sich um Streitigkeit zwischen der Regierung und der Volks-
vertretung, den Ständen, handeln, kurz um eine „Streitigkeit
zwischen den gesetzgebenden Faktoren“!). Die Be-
schwerde Einzelner oder einer Körperschaft wegen Ver-
letzung verfassungsmäßiger Rechte kann nicht als Ver-
fassungsstreitigkeit vor ‘den Bundesrat gebracht werden;
hier stehen den Verletzten nur die gewöhnlichen Wege offen.
Wenn iedoch die Volksvertretung derartige Klagen von
Privatpersonen gewissermaßen zu eigenen macht dadurch,
daß sie, auf diese Beschwerde bezugnehmend, eine Ver-
letzung der Verfassung behauptet, dann kann natürlich ein
Verfassungsstreit im Sinne von Art. 76II entstehen. Ebenso
wird man annehmen müssen, daß Einzelpersonen dann zu
einer Beschwerde an den Bundesrat legitimiert sind, wenn
z. B. die Verfassung einseitig aufgehoben würde oder aber
das verfassungsmäßige Organ der Volksvertretung an der
Ausübung seiner Rechte behindert würde?). Wir kommen
also zu dem Ergebnis, daß, von diesen Ausnahmefällen ab-
gesehen, als Träger eines Verfassungsstreites nur in Betracht
kommen können: Regierung bezw. Senat einerseits, Kam-
mern und Landstände bezw. Bürgerschaft andererseits *).
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Den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet der
gesamte Inhalt der Verfassung. Es kann über die .„‚BRechts-
1) v. Seydel, Kommentar S. 407.
2) cf. Zachariae, Deutsch. Staats- u. Bundesrecht Il, 1867.
3) Laband S. 248; Hänel S. 568; v. Seydel S. 407.
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