Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

— 37 — 
dung derartiger Streitigkeiten bestimmt hat. M. E. müssen 
wir hier das Wort „Verfassung“ in weiterem Sinne, also 
identisch mit Organisation des Staates, auffassen. Denn e: 
ist. nicht unbedingt nötig, daß in der Verfassungsurkunde 
selbst diese Bestimmung getroffen ist (wenn es auch wohl 
meist der Fall sein wird!). Auch durch ein Gesetz muß 
ım. E. eine derartige Bestimmung getroffen werden können !). 
Eine derartige Behörde zur Entscheidung innerstaatlicher 
Streitigkeiten besteht nun in folgenden 9 Staaten: 
1. im Königreich Sachsen ($S 153 seiner Verfassung>- 
urkunde vom 4. Sept. 1831); 
2. und 3. in’den Großherzogtümern Mecklenburg (in 
der Patentordnung wegen einer angemessenen In- 
stanz zur Erlangung einer rechtlichen Entschei- 
dung in Streitigkeiten zwischen dem Landesherrn 
und den Ständen über die Verfassung und was 
dahin gehört vom (29. April 1831) 25. Nov. 1817): 
4. im Großherzogtum Oldenburg (in den Art. 209 bis 
211 des revidierten Staatsgrundgesetzes von 
22. Nov. 1852); 
5. im Herzogtum Braunschweig (Art. 231 der neuen 
Landschaftsordnung vom 12. Okt. 1832 ın Verbin- 
dung mit dem abändernden Gesetz vom 19. März 
1850 Nr. 19 und vom 30. März 1894); 
6. im Herzogtum Sachsen-Altenburg (Art. 266 Abs. 2 
des Grundgesetzes vom 29. April 1831); 
in der freien Stadt Hamburg (Art. 71 Abs. 2 der 
Verfassung vom 13. Okt. 1879 in Verbindung mit 
dem Reichsgesetz vom 14. März 1881 betreffend 
die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streit- 
fragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft 
der Freien und Hansastadt Hamburg); 
1) A. A. Schulze II S. &. 
-)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.