fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Einleitung. 
Der Ubergang Preußens zur konstitutionellen 
Staatsform. 
I. Vorgeschichte der preußischen Verfassungsurkunde. 
1. Erste Anfänge konstitutioneller Staatsgedanken in Preußen. 
Literatur: vtbe 1 38ff.; Schwartz 1ff.; v. Treitschke, Deutsche 
Geschichte 1 287 ff.; 370 f.; E. v. Meier, Reform der Verwaltungs- 
organisation unter Stein und Hardenberg 139 ff.; Derselbe, Französische 
Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwicklung Preußens im 19. Jahrh. 
2 360 ff., 442 f.; M. Lehmann, Freiherr vom Stein 1 401 ff., 2 65 ff., 
207 ff. 
Die drei typischen Entwicklungsstufen deutscher Staatsbildung: 
der patrimoniale Ständestaat, die absolute Monarchie, die konstitutionelle 
Monarchie begegnen auch in der Geschichte Preußens. Immerhin ist 
dies, soviel die erste der drei Stufen anlangt, nur mit einem Vor- 
behalt richtig. Nur dann nämlich, wenn man eine Epoche, die streng- 
genommen noch nicht Geschichte, sonderm erst Vorgeschichte des preußi- 
schen Staates ist, die Zeit vor dem Großen Kurfürsten, welche den 
nachmaligen Einheits- und Großstaat noch in der unfertigen Gestalt 
eines nur durch die Gemeinsamkeit des Landesherrn verbundenen 
Nebeneinanders selbständiger Territorien, also einer Personalunion, 
zeigt, schon als erste Periode der preußischen Staatsbildung ansieht. 
Denn nur in diesen einzelnen Territorien, innerhalb eines jeden von 
ihnen, bestand seit dem Mittelalter her eine „Landesverfassung“ her- 
kömmlichen, gemeindeutschen Stils mit ihrem charakteristischen Dualismus 
und Antagonismus der beiden Hauptfaktoren: des Landesherrn als 
Besitzers und Nutznießers der durchaus patrimonial aufgefaßten Landes- 
hoheitsrechte, und der Landstände, der korporativen Organisation 
der privilegierten Klassen des Landes gegenüber dem Landesherrn. 
Es gab brandenburgische, pommersche, magdeburgische, clevische — auch 
Anschütz, Preuß. Berfassungs-Urkunde. I. Band.
	        
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