ho
eine Bestimmung von solch prinzipieller Bedeutung nicht
aus dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches kon-
struiert werden darf, sondern ausdrücklich gegeben sein muß.
Ferner kann man die Zuständigkeit zur Entscheidung
von Thronfolgestreitigkeiten m. E. nicht aus dem Recht des
Bundesrats ableiten, die Legitimation der Bevollmächtigten
zu prüfen; eine Ansicht, wie sie von Zorn, Hänel, La-
band und Schulze vertreten wird. Die Befugnis des
Bundesrats soll sich nur darauf erstrecken, den Bevollmäch-
tigten eines nach seiner Überzeugung nicht berechtigten
Prätendenten zurückzuweisen, oder von mehreren auftreten-
den Bevollmächtigten den von ihm für berechtigt gehaltenen
zur Stimmführung zuzulassen, die anderen aber zurückzu-
weisen wegen nicht genügender Legitimation. Die An-
erkennung oder Nichtanerkennung ist aber ein „lediglich
interner Akt des Bundesrats“, der keine „Entscheidung“ der
Thronfolgestreitigkeit herbeiführen will und kann, sondern
gewissermaßen nur, eine „einstweilige Verfügung“ dar-
stellt ).
S 20.
Hat nun der Bundesrat, als Rechtspflegeorgan des
Reiches die Kompetenz, Thronfolgestreitigkeiten auf Grund
des Abs. II des Art. 76 zur Erledigung zu bringen? Dies
ist ungleich leichter zu beantworten, als die im letzten Para-
graphen behandelte Frage. Wenn der Abgeordnete Za-
chariae seinerzeit behauptete, daß „diese Dinge
(= Thronfolgestreitigkeiten) auch nicht begriffen werden
könnten unter den Verfassungsstreitigkeiten, von denen
Art. 70 (= 76 RV.) redet“, so ist diese Anschauung in
dieser uneingeschränkten Form m. E. nicht richtig. Ich
würde meine Ansicht dahın aussprechen, daß Thronfolge-
streitigkeiten dann, aber auch nur dann unter Art. (6 Il
9) Fleischer a.aO.S. 53.