war, 50 ist nunmehr nach der RV. als oberstes Reichsorgan
der Bundesrat zur Erledigung von Rechtsverweigerungs-
beschwerden bestimmt. Doch kann gleich an dieser Stelle
bemerkt werden, daß bei den heutigen Reichsjustizgesetzen
ein Fall der Justizverweigerung wohl nur in der Theorie
denkbar ist.
Soll der Bundesrat nun auf Grund des Art. 77 tätig
werden, so muß zunächst einmal eine Justizverweigerung
vorliegen. Unter Justizverweigerung können wir nun
zweierlei verstehen:
I. verstehen wir hierunter den Fall, daß einem Bürger
ganz allgemein der Rechtsschutz versagt wird; das Recht
des Bürgers also auf Schutz seiner Rechtssphäre durch den
Staat negiert ist. Hierbei ist es nun einerlei, ob zur Er-
ledigung der streitigen Angelegenheit nur die ordentlichen
Gerichte des betreffenden Bundesstaates kompetent sind,
oder ob der Streit sich als reine Verwaltungssache oder
Verwaltungsstreitsache darstellt. Eine solche Justizver-
weigerung im weiteren Sinne liegt also jedesmal dann vor,
wenn #n Justizsachen rechtswidrig von Justiz- oder auch
anderen Staatsbehörden die ordnungsmäßige Rechtspflege
versagt, verzögert, in ihrer Vollstreckung gehemmt oder gar
vereitelt wird. Für eine Hemmung der Justiz durch die
Staatsgewalt sind nun, wie Hänel ausführt ?), die ver-
schiedensten Möglichkeiten gegeben. Eine Justizverweige-
rung kann z. B. vorliegen, wenn die Gerichte von der Justiz-
verwaltungsbehörde gar nicht oder nicht ordentlich besetzt
werden. Ferner dann, wenn die Vollstreckungsorgane, mit
der Vollstreckung von Urteilen betraut, dieser ihrer Pflicht
micht nachkommen, die Vollstreckung also unterlassen oder
vereiteln. Endlich kann eine Hemmung ‘der Justiz auch
dann gegeben sein, wenn die Landesgesetzgebung, um die
2) Hänel IS. 740.
Diss. Günther, 4