Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

— il — 
Justizverweigerung eintritt“, geht nämlich hervor, daß nur 
diejenigen Beschwerden ‚.de protracta et denegata justitia“ 
vom Bundesrate zu berücksichtigen sind, die sich gegen die 
Behörde eines Bundesstaates richten. Damit fallen also 
alle Rechtsverweigerungsbeschwerden aus dem Rahmen des 
Art. 77 heraus, zu denen Reichs- oder gar ausländische Be- 
hörden den Anlaß gegeben haben. 
Doch erst eine weitere Voraussetzung begründet die 
Zuständigkeit und damit auch ein Eingreifen des Bundes- 
rats. Der Beschwerdeführer muß erst bewiesen haben, daß 
„auf gesetzlichen Wegen aureichende Hilfe nicht erlangt 
werden kann“. Erst wenn alle sonstigen Rechtsbehelie zum 
Schutze des Rechts mit negativem Erfolg angewandt: sind, 
insonderheit wenn der Instanzenzug und Rechtsmittelweg 
erschöpft ist, kann man von einer Rechtsverweigerung 
sprechen. 
Die Tätigkeit des Bundesrats gemäß Art. 77 ist nun 
zweifacher Art: 
1. richterlicher Natur, insofern, als der Bundesrat die 
obigen Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung prüft und 
daraufhin sein Urteil abgibt, ob die Beschwerde anzuneh- 
men oder abzuweisen ist; 
2. diplomatischer Natur, indem er im Annahmefall die 
Vollstreckung seines Urteils bei der Bundesregierung be- 
wirkt. 
ad 1 steht es dem Bundesrat natürlich frei, entweder 
selbst eine Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit 
im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges zu treffen. 
Statt dessen kann aber der Bundesrat „seiner Entscheidung 
ein Gutachten eines Einzelnen, eines Gerichtshofes oder 
einer Juristenfakultät zugrunde legen“®). Entgegen Hä- 
r el®), und zwar auf Grund ‘des Wortlautes des Art. 77, bin 
5) Fleischer S. 24. 
6, JHänel IS. 74. 
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