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Im Norddeutschen Bund wurde dieses Verfahren, ob-
wohl es nicht gesetzlich festgelegt war, auf das gesamte
Gebiet der Bundesgestzgebung ausgedehnt; heute finden
wir eine gesetzliche Regelung dieser Übung im Art. 7
Ziff. 3 RV.
Die Tätigkeit des Bundesrats als Rechtspflegeorgan des
Reiches erstreckt sich, ähnlich wie im Art. 19 RV., darauf,
daß er über Mängel Beschluß zu fassen hat. Dies kann er
aber nur, wenn an ihn eine Beschwerde gebracht wird, daß
seitens einer Landesbehörde ein Verstoß gegen die Aus-
führung von Reichsgesetzen oder von Verwaltungsvor-
schriften 'begangen sei, denn nur hierin würde ein Mangel
im Sinne des Art. 7 Ziff. 3 zu sehen sein. Diese Beschwerde
wird in der Regel vom Kaiser ausgehen, der ja nach dem
Art. 17 RV. die Ausführung der Bundesgesetzgebung zu
überwachen hat. Der Bundesrat hat nun zweierlei zu
prüfen:
1. entspricht der Fall, so, wie er mitgeteilt wird, der
Wirklichkeit?
2. wenn ja, stellt sich der Tatbestand als ein Mangel
im Sinne des Art. 7 dar?
Bejaht nun dieser Beschluß (des Bundesrats das Vor-
liegen eines Mangels, so ist darin eine an den Einzelstaat
gerichtete Aufforderung zu sehen, den Mangel abzustellen.
Über die Ausführung dieses Beschlusses haben die kaiser-
lichen Beamten, in erster Linie aber der Reichskanzler zu
wachen, da der Bundesrat selbst nicht unmittelbar in die
Verwaltung des Einzelstaates eingreifen kann. Zeigt sich
aber der betreffende Staat gütlichen Vorstellungen gegen-
über taub, dann müßte er äußerstenfalls, da der gesetzmäßig
erteilte Beschluß des Bundesrats Gehorsam beanspruchen
kann, zur Beseitigung der Mängel im Wege der Exekution
angehalten werden.
Da sich nun der Beschluß des Bundesrats nur an die
Verwaltungsbehörden des betreffenden Bundesstaates