Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Im Norddeutschen Bund wurde dieses Verfahren, ob- 
wohl es nicht gesetzlich festgelegt war, auf das gesamte 
Gebiet der Bundesgestzgebung ausgedehnt; heute finden 
wir eine gesetzliche Regelung dieser Übung im Art. 7 
Ziff. 3 RV. 
Die Tätigkeit des Bundesrats als Rechtspflegeorgan des 
Reiches erstreckt sich, ähnlich wie im Art. 19 RV., darauf, 
daß er über Mängel Beschluß zu fassen hat. Dies kann er 
aber nur, wenn an ihn eine Beschwerde gebracht wird, daß 
seitens einer Landesbehörde ein Verstoß gegen die Aus- 
führung von Reichsgesetzen oder von Verwaltungsvor- 
schriften 'begangen sei, denn nur hierin würde ein Mangel 
im Sinne des Art. 7 Ziff. 3 zu sehen sein. Diese Beschwerde 
wird in der Regel vom Kaiser ausgehen, der ja nach dem 
Art. 17 RV. die Ausführung der Bundesgesetzgebung zu 
überwachen hat. Der Bundesrat hat nun zweierlei zu 
prüfen: 
1. entspricht der Fall, so, wie er mitgeteilt wird, der 
Wirklichkeit? 
2. wenn ja, stellt sich der Tatbestand als ein Mangel 
im Sinne des Art. 7 dar? 
Bejaht nun dieser Beschluß (des Bundesrats das Vor- 
liegen eines Mangels, so ist darin eine an den Einzelstaat 
gerichtete Aufforderung zu sehen, den Mangel abzustellen. 
Über die Ausführung dieses Beschlusses haben die kaiser- 
lichen Beamten, in erster Linie aber der Reichskanzler zu 
wachen, da der Bundesrat selbst nicht unmittelbar in die 
Verwaltung des Einzelstaates eingreifen kann. Zeigt sich 
aber der betreffende Staat gütlichen Vorstellungen gegen- 
über taub, dann müßte er äußerstenfalls, da der gesetzmäßig 
erteilte Beschluß des Bundesrats Gehorsam beanspruchen 
kann, zur Beseitigung der Mängel im Wege der Exekution 
angehalten werden. 
Da sich nun der Beschluß des Bundesrats nur an die 
Verwaltungsbehörden des betreffenden Bundesstaates
	        
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