Full text : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Im  Norddeutschen  Bund  wurde  dieses  Verfahren,  obwohl
  es  nicht  gesetzlich  festgelegt  war,  auf  das  gesamte
Gebiet  der  Bundesgestzgebung  ausgedehnt;  heute  finden
wir  eine  gesetzliche  Regelung  dieser  Übung  im  Art.  7
Ziff.  3  RV.

Die  Tätigkeit  des  Bundesrats  als  Rechtspflegeorgan  des
Reiches  erstreckt  sich,  ähnlich  wie  im  Art.  19  RV.,  darauf,
daß  er  über  Mängel  Beschluß  zu  fassen  hat.  Dies  kann  er
aber  nur,  wenn  an  ihn  eine  Beschwerde  gebracht  wird,  daß
seitens  einer  Landesbehörde  ein  Verstoß  gegen  die  Ausführung
  von  Reichsgesetzen  oder  von  Verwaltungsvorschriften
  'begangen  sei,  denn  nur  hierin  würde  ein  Mangel
im  Sinne  des  Art.  7  Ziff.  3  zu  sehen  sein.  Diese  Beschwerde
wird  in  der  Regel  vom  Kaiser  ausgehen,  der  ja  nach  dem
Art.  17  RV.  die  Ausführung  der  Bundesgesetzgebung  zu
überwachen  hat.  Der  Bundesrat  hat  nun  zweierlei  zu
prüfen:

1.  entspricht  der  Fall,  so,  wie  er  mitgeteilt  wird,  der
Wirklichkeit?

2.  wenn  ja,  stellt  sich  der  Tatbestand  als  ein  Mangel
im  Sinne  des  Art.  7  dar?

Bejaht  nun  dieser  Beschluß  (des  Bundesrats  das  Vorliegen
  eines  Mangels,  so  ist  darin  eine  an  den  Einzelstaat
gerichtete  Aufforderung  zu  sehen,  den  Mangel  abzustellen.
Über  die  Ausführung  dieses  Beschlusses  haben  die  kaiserlichen
  Beamten,  in  erster  Linie  aber  der  Reichskanzler  zu
wachen,  da  der  Bundesrat  selbst  nicht  unmittelbar  in  die
Verwaltung  des  Einzelstaates  eingreifen  kann.  Zeigt  sich
aber  der  betreffende  Staat  gütlichen  Vorstellungen  gegenüber
  taub,  dann  müßte  er  äußerstenfalls,  da  der  gesetzmäßig
erteilte  Beschluß  des  Bundesrats  Gehorsam  beanspruchen
kann,  zur  Beseitigung  der  Mängel  im  Wege  der  Exekution
angehalten  werden.

Da  sich  nun  der  Beschluß  des  Bundesrats  nur  an  die
Verwaltungsbehörden  des  betreffenden  Bundesstaates