Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.
1.
Der Wirkungskreis des Bundesrats erstreckt sich auf
alle Gebiete staatlicher Wirksamkeit. Als Organ der gesetz-
gebenden, der richterlichen und der vollziehenden Gewalt
tritt der Bundesrat in Tätigkeit. Seine Zuständigkeit um-
faßt grundsätzlich alle Funktionen der Reichsstaatsgewalt,
es sei denn, daß Gesetz oder Verfassung diese ausdrücklich
anderen Reichsorganen übertragen haben. Die wichtigsteu
Funktionen, die dem Bundesrat zukommen, sind nun im
Art. 5 und 7 I der Reichsverfassung geregelt. Die Gesetz-
gebung steht also, wie wir ersehen können, dem Bundesrat
unbedingt zu; die Funktion der Verwaltung aber nur dann,
falls nicht die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz ein
anderes bestimmen. \Venn nun der Bundesrat nicht nur ein
volles Mitwirkungsrecht bei der Feststellung des Gesetzes-
inhalts (praeceptum legis) hat, sondern auch den formellen
Gesetzesbefehl (sanctio legis) erläßt, so tritt damit am
deutlichsten seine Stellung als Träger der Reichssouveräni-
tät hervor. In seiner Eigenschaft als Gesetzgebungs- und
Verwaltungsorgan zeigt der Bundesrat monarchische Funk-
tionen; in schroffistem Gegensatz zu seiner Tätigkeit als
Rechtspflegeorgan. Denn daß ein Monarch grundsätzlich
keine richterlichen Funktionen ausüben darf!), gilt als un-
bestrittener Satz im Staatsrecht des modernen Verfassungs-
staates.. Als Organ der Rechtspflege nun entfaltet der
SR
1) Für Preußeu s. Hubrich, Arch. f. öff. R. XXII S. 352.