Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

a) Für den Fall des Krieges ist Militärbefehlshaber 
1. an erster Stelle der Kaiser, 
2. die stellvertretenden Kommandierenden Generale und 
Festungskommandanten. 
3. Gehört das Gebiet eines Friedensarmeekorps zum 
Operationsgebiet, so tritt an Stelle des stellvertretenden Kom- 
mandierenden Generals der Armeeführer bzw. selbständige 
Kommandierende General. Tie Stellung des Festungs- 
kommandanten bleibt unberührt. 
4. Stellvertretender Kommandierender General und Armee- 
führer einerseits und Festungskommandant andererseits stehen 
sich ohne Rücksicht auf die sonstigen militärischen Verhältnisse 
hinsichtlich der vollziehenden Gewalt gleich. Der Festungs- 
kommandant schließt in seinem durch § 1 bestimmten Bereich 
die vollziehende Gewalt der beiden ersteren aus. 
b) Für den Fall des Aufruhrs ist Militärbefehlshaber: 
1. Auch hier an erster Stelle der Kaiser, ohne Rücksicht 
auf den Umfang des in Kriegszustand erklärten Gebietes. 
2. Der oberste Militärbefehlshaber des in Kriegszustand 
erklärten Ortes oder Distriktes. Wer das ist, entscheiden die 
militärischen Rangverhältnisse des Einzelfalles. Nach unten wird 
manhier die Grenze mit den Bem. IV 2zu K2erwähnten Materialien 
dahin zu ziehen haben, daß der Militärbefehlshaber mindestens 
Disziplinarstrafgewalt haben muß. 
VII. Die Machtvollkommenheit des Militärbefehlshabers 
endet mit dem Augenblick, in dem die Erklärung der Aufhebung 
des Kriegszustandes rechtswirksam wird. In diesem Zeitpunkt 
treten die Zivilbehörden in vollem Umfange wieder in Tätigkeit. 
Es ergibt sich dabei die Frage, in welchem Verhältnis diese zu 
den früheren Anordnungen des Militärbefehlshabers stehen. 
Es kann m. E. kein Zweifel sein, daß die Zivilbehörden Rechts- 
nachfolger des Militärbefehlshabers und in dem Umfange an seine 
Anordnungen gebunden sind, in dem dies bezüglich der Hand- 
lungen ihrer sonstigen Amtsvorgänger der Fall ist. Die Gründe, 
die gegen eine Rechtsnachfolgerschaft des Militärbefehlshabers
	        
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