a) Für den Fall des Krieges ist Militärbefehlshaber
1. an erster Stelle der Kaiser,
2. die stellvertretenden Kommandierenden Generale und
Festungskommandanten.
3. Gehört das Gebiet eines Friedensarmeekorps zum
Operationsgebiet, so tritt an Stelle des stellvertretenden Kom-
mandierenden Generals der Armeeführer bzw. selbständige
Kommandierende General. Tie Stellung des Festungs-
kommandanten bleibt unberührt.
4. Stellvertretender Kommandierender General und Armee-
führer einerseits und Festungskommandant andererseits stehen
sich ohne Rücksicht auf die sonstigen militärischen Verhältnisse
hinsichtlich der vollziehenden Gewalt gleich. Der Festungs-
kommandant schließt in seinem durch § 1 bestimmten Bereich
die vollziehende Gewalt der beiden ersteren aus.
b) Für den Fall des Aufruhrs ist Militärbefehlshaber:
1. Auch hier an erster Stelle der Kaiser, ohne Rücksicht
auf den Umfang des in Kriegszustand erklärten Gebietes.
2. Der oberste Militärbefehlshaber des in Kriegszustand
erklärten Ortes oder Distriktes. Wer das ist, entscheiden die
militärischen Rangverhältnisse des Einzelfalles. Nach unten wird
manhier die Grenze mit den Bem. IV 2zu K2erwähnten Materialien
dahin zu ziehen haben, daß der Militärbefehlshaber mindestens
Disziplinarstrafgewalt haben muß.
VII. Die Machtvollkommenheit des Militärbefehlshabers
endet mit dem Augenblick, in dem die Erklärung der Aufhebung
des Kriegszustandes rechtswirksam wird. In diesem Zeitpunkt
treten die Zivilbehörden in vollem Umfange wieder in Tätigkeit.
Es ergibt sich dabei die Frage, in welchem Verhältnis diese zu
den früheren Anordnungen des Militärbefehlshabers stehen.
Es kann m. E. kein Zweifel sein, daß die Zivilbehörden Rechts-
nachfolger des Militärbefehlshabers und in dem Umfange an seine
Anordnungen gebunden sind, in dem dies bezüglich der Hand-
lungen ihrer sonstigen Amtsvorgänger der Fall ist. Die Gründe,
die gegen eine Rechtsnachfolgerschaft des Militärbefehlshabers