Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Bayerisches Recht. 101 
sprechen, kommen hier nicht in Frage. Hier handelt es sich lediglich 
um eine reine Ressortverschiebung. Die alles umfassende ursprüng- 
liche vollziehende Gewalt zerlegt sich wieder in ihre einzelnen Be- 
standteile, die aber doch wieder von dem Ganzen abhängig sind. 
Praktisch dürfte vor allem die Frage der Konzessions- 
erteilung an Gastwirte durch den Militärbefehlshaber sein. Eine 
solche Konzessionserteilung würde schon darin liegen, daß der 
Militärbefehlshaber einem Gastwirt erlaubt, länger, als ihm 
dies im Frieden gestattet war, seine Wirtschaft offen zu halten. 
Für diese Erlaubnis ist in Preußen der Stempel aus Tarifstelle 51 
Stempelsteuergesetz zu zahlen. Betrachtet man nun nach Auf- 
hebung des Kriegszustandes die zuständige Polizeibehörde nicht 
als Rechtsnachfolger des Militärbefehlshabers, so müßte diese 
die Verlängerung der Polizeistunde nochmals bewilligen und 
der Gastwirt den Stempel nochmals bezahlen, oder aber der 
Gastwirt würde sich strafbar machen, wenn er nach Aufhebung 
des Kriegszustandes die ihm vom Militärbefehlshaber erteilte 
Erlaubnis weiter ausnützte. Daß dieses Ergebnis unhaltbar 
ist, dürfte ohne weiteres einleuchten. Es wird durch den oben 
vertretenen Standpunkt vermieden (ebenso Sontag, Denkschrift). 
VIII. Für den landesrechtlichen Belagerungszustand gelten 
im Falle des z 4 keine Besonderheiten mit der selbstverständlichen 
Ausnahme, daß die vollziehende Gewalt von Reichsbehörden 
nicht auf den Militärbefehlshaber übergehen kann. 
IX. Das bayerische Kriegszustandgesetz kennt abweichend 
von B. Z. G. keinen Übergang der vollziehenden Gewalt auf den 
Militärbefehlshaber. In Bayern sind vielmehr in der kgl. V. O. 
vom 31. 7. 1914 den Militärbefehlshabern besonders die Be- 
fugnisse der den Ministerien untergeordneten Zivilstaatsbehörden 
mit Ausnahme der richterlichen und verwaltungsgerichtlichen 
Tätigkeit übertragen worden. Als Militärbefehlshaber gelten 
auf Grund ausdrücklicher Anordnung die Kommandierenden 
Generale und in der Pfalz der selbständige Kommandeur der 
3. Division oder der rangältere der stellvertretenden Infanterie- 
brigadekommandeure, in Festungen die Gouverneure.
	        
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