Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

102 86. 
85. 
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes 
für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 
29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder einzelne 
derselben zeit= und distriktweise außer Kraft zu 
setzen, so müssen die Bestimmungen darüber aus- 
drücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung 
des Belagerungszustandes aufgenommen oder in 
einer besonderen, unter der nämlichen Form (5 3) 
bekannt zu machenden Verordnung verkündet 
werden. 
Die Suspension der erwähnten Artikel oder 
eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der 
in Belagerungszustand erklärt ist, und nur für die 
Dauer des Belagerungszustandes. 
I. Allgemeines: 
1. Die Außerkraftsetzung der in § 5 aufgeführten sogenannten 
Grundrechte ist nicht eine unmittelbare, von selbst eintretende 
Folge oder Wirkung der Erklärung des Belagerungszustandes. 
Sie ist vielmehr in das Ermessen des Berechtigten gestellt (vgl. 
Haenel S. 437). Insofern, als § 5 eine solche Befugnis verleiht, 
handelt es sich aber ebenfalls um eine Wirkung der Erklärung 
des Kriegszustandes, es kann daher unbedenklich die Geltung 
des § 5 als Reichsrecht angenommen werden. 
2. Der # 5 gibt die Befugnis zur Außerkraftsetzung nicht 
in direkten Worten selbst, sondern setzt an sich eine solche Befugnis 
bereits voraus. Dies erklärt sich aus dem Zusammenhang des 
Gesetzes mit der Pr. Verf. Urk. Hier ist in Artikel 111 die in § 5 
vorausgesetzte Befugnis gegeben: 
„Für den Fall eines Kriegszustandes oder Aufruhrs 
können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.