Bedeutung des § 5. 103
zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere
bestimmt das Gesetz.“
Der 8 5 ist dieses hier genannte Ausführungsgesetz. In-
soweit ist daher Art. 111 Pr. Verf. Urk. die notwendige Ergänzung
des §& 5 und durch Art. 68 R. Verf. zur reichsrechtlichen Be-
stimmung geworden.
3. Die Bedeutung des 8 5 besteht in einer Erweiterung
der Rechte des Militärbefehlshabers aus § 4. Es ist eine
„Schärfungsmaßregel“, wie Haenel S. 438 sagt. Man spricht
daher von einem gqualifizierten oder verschärften Belagerungs-
zustand. Ist die Außerkraftsetzung erfolgt, so ist der Militär-
befehlshaber an die aufgehobenen Verfassungsartikel, sowie an
die auf ihnen sich aufbauenden Landesgesetze und die dieselben
Materien regelnden Reichsgesetze bei Ausübung der vollziehenden
Gewalt nicht gebunden. An die Stelle des Gesetzes tritt lediglich
sein eigenes, freies Ermessen. Es gelten für ihn keine rechtlichen
Schranken (so Haenel a. a. O., ihm folgend Haldy S. 62). Das
Gegengewicht gegen die Erweiterung seiner Macht bildet seine
persönliche Verantwortlichkeit in dem oben angegebenen Um-
fange, auf Grund deren er in der Ausübung der vollziehenden
Gewalt nicht weiter gehen darf, als dies der Zweck der Erklärung
des Kriegszustandes erforderlich macht. Daraus folgt aber,
daß, wie Adam (Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502) zutreffend be-
merkt, die Aufhebung sich nur auf die Funktionen des Militär-
befehlshabers und seiner Vollzugsorgane bezieht, nicht aber
auch die Rechte anderer Behörden und Beamten erweitert.
Anderer Ansicht scheint Rissom (in Dietz Taschenbuch Bd. 2
S. 148) zu sein, wenn er annimmt, daß bei Aufhebung des
Artikel 5 auch die mit dem Schutz von Gebieten betrauten
Kommandostellen ohne weiteres Zivilpersonen festnehmen
können. Dies halte ich für unzulässig, solange ihnen der Militär-
befehlshaber dieses nicht ausdrücklich im Einzelfalle übertragen hat.
Es ist die Ansicht vertreten worden, daß durch das B. Z. G.
ohne weiteres alle Grundrechte der Verfassung aufgehoben
seien, und daß der # 5 lediglich eine Formvorschrift für die Auf-