Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Bedeutung des § 5. 103 
zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere 
bestimmt das Gesetz.“ 
Der 8 5 ist dieses hier genannte Ausführungsgesetz. In- 
soweit ist daher Art. 111 Pr. Verf. Urk. die notwendige Ergänzung 
des §& 5 und durch Art. 68 R. Verf. zur reichsrechtlichen Be- 
stimmung geworden. 
3. Die Bedeutung des 8 5 besteht in einer Erweiterung 
der Rechte des Militärbefehlshabers aus § 4. Es ist eine 
„Schärfungsmaßregel“, wie Haenel S. 438 sagt. Man spricht 
daher von einem gqualifizierten oder verschärften Belagerungs- 
zustand. Ist die Außerkraftsetzung erfolgt, so ist der Militär- 
befehlshaber an die aufgehobenen Verfassungsartikel, sowie an 
die auf ihnen sich aufbauenden Landesgesetze und die dieselben 
Materien regelnden Reichsgesetze bei Ausübung der vollziehenden 
Gewalt nicht gebunden. An die Stelle des Gesetzes tritt lediglich 
sein eigenes, freies Ermessen. Es gelten für ihn keine rechtlichen 
Schranken (so Haenel a. a. O., ihm folgend Haldy S. 62). Das 
Gegengewicht gegen die Erweiterung seiner Macht bildet seine 
persönliche Verantwortlichkeit in dem oben angegebenen Um- 
fange, auf Grund deren er in der Ausübung der vollziehenden 
Gewalt nicht weiter gehen darf, als dies der Zweck der Erklärung 
des Kriegszustandes erforderlich macht. Daraus folgt aber, 
daß, wie Adam (Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502) zutreffend be- 
merkt, die Aufhebung sich nur auf die Funktionen des Militär- 
befehlshabers und seiner Vollzugsorgane bezieht, nicht aber 
auch die Rechte anderer Behörden und Beamten erweitert. 
Anderer Ansicht scheint Rissom (in Dietz Taschenbuch Bd. 2 
S. 148) zu sein, wenn er annimmt, daß bei Aufhebung des 
Artikel 5 auch die mit dem Schutz von Gebieten betrauten 
Kommandostellen ohne weiteres Zivilpersonen festnehmen 
können. Dies halte ich für unzulässig, solange ihnen der Militär- 
befehlshaber dieses nicht ausdrücklich im Einzelfalle übertragen hat. 
Es ist die Ansicht vertreten worden, daß durch das B. Z. G. 
ohne weiteres alle Grundrechte der Verfassung aufgehoben 
seien, und daß der # 5 lediglich eine Formvorschrift für die Auf-
	        
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