Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 105
der Artikel der Verfassungsurkunde die entsprechenden Vor-
schriften der Reichsgesetze ausgehoben werden können (so auch
Olshausen, Goltd. Arch. Bd. 61 S. 503, Goldtschmidt S. 11).
Anderer Auffassung scheint die Vorschrift über den Waffen-
gebrauch III Ziffer 13 zu sein, nach welcher in Preußen die
Artikel der Verfassungsurkunde, in den übrigen Bundesstaaten
die entsprechenden Artikel ihrer Verfassungen aufzuheben sind.
Nur soweit die Reichsgesetzgebung die Materien der in # 5 auf-
gezählten Artikel nicht erschöpfend regelt, sind bei Verhängung
des reichsrechtlichen Kriegszustandes die betreffenden Artikel
der Verfassungsurkunde, in außerpreußischen Bundesstaaten,
die den Materien dieser Artikel entsprechenden, vorhandenen
Vorschriften aufhebbar. Gegen diese analoge Anwendung, die
zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne des Gesetzes
entspricht, können Bedenken nicht erhoben werden.
Wie Adam (Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 502) und Szymanski
S. 18 hervorheben, bezieht sich die Aufhebbarkeit nicht nur auf
die Verfassungsartikel bzw. die an ihre Stelle getretenen Gesetze,
sondern auch auf alle Normen, die der Ausführung dieser Be-
stimmungen dienen, mögen sie reichs= oder landesgesetzliche
Vorschriften, Gesetze oder Polizeiverordnungen sein. Die Auf-
hebung dieser Normen ergibt sich von selbst, wenn ihre Grundlage
wegfällt. Einer besonderen Erklärung der Aufhebung dieser
wird es daher nicht bedürfen.
Die Aufhebung der Versassungsartikel braucht sich nicht
auf alle in 95 genannten zu erstrecken, sie kann nur einzelne oder
nur einen umfassen. Hierüber entscheidet das Ermessen des-
jenigen, der zur Aufhebung befugt ist. Im einzelnen sind die
aufhebbaren Rechte folgende:
1. Artikel 5: „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Be-
schränkung derselben, insbesondere eine Verheftung, zulässig
ist, werden durch das Gesetz bestimmt.“
Artikel 6: „Die Wohnung ist unverletzlich. Das Ein-
dringen in dieselbe und Haussuchungen, sowie die Beschlag-