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eingefallen sein, die Gerichte zu einem solchen Verfahren auf-
zufordern.
Daraus folgt aber, daß eine Außerkraftsetzung der Be-
stimmungen der St. P. O. überhaupt nicht in Frage kommt,
weil eine solche Außerkraftsetzung über den Rahmen der dem
Militärbefehlshaber eingeräumten Befugnisse hinausgehen würde.
Die Außerkraftsetzung der Artikel 5 und 6 erstreckt sich daher
lediglich auf die Beschränkungen, die für Berhaftungen, Be-
schlagnahmen und Haussuchungen außerhalb eines Strafverfahrens
vor den ordentlichen Gerichten durch die Gesetze bestimmt sind.
Diese lediglich in Landesgesetzen vorgesehenen Beschränkungen
fallen weg. Das in der Vorschrift über den Waffengebrauch in
Ziffer 14 aufgestellte Muster für eine Außerkraftsetzung der
Verfassungsartikel bringt dies in folgender Weise zum Ausdruck:
„Haussuchungen und Verhaftungen können von den
dazu berechtigten Behörden und Beamten jederzeit vor-
genommen werden.“
b) Die Außerkraftsetzung des Artikels 5 erschöpft sich aber
nicht durch den Wegfall der Voraussetzungen für die Verhaftung,
sondern erstreckt sich allgemein auf die persönliche Freiheit des
Staatsbürgers, auch soweit sie ihm durch spätere Gesetze noch
besonders garantiert wird. Der Militärbefehlshaber kann daher
im weitesten Umfange Beschränkungen dieser Freiheit anordnen.
Hierher sind Beschränkungen der Freizügigkeit zu rechnen, z. B.
das Verbot des Aufenthalts in Festungen für bestimmte Personen
und die Ausweisung solcher Personen; ebenso sind bei Aufhebung
des Artikel 5 zulässig das Verbot des Waffentragens als polizei-
liche Anordnung — daneben kann es als Anordnung aus § 9b
erlassen sein —, das Verbot des Gebrauchs der französischen
Sprache auf Firmenschildern, Briefumschlägen und Geschäfts-
formularen, die Benutzung von Kraftwagen außerhalb der
Stadt, die unbefugte Annäherung an Gas= und Elektrizitäts-
werke, das Verbot der Ausübung der Jagd im Festungsbereich,
das Verbot des Photographierens und ähnliches.