Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

114 g 5. 
sendungen die Beifügung von anderen Schriftstücken als offenen 
Rechnungen verbieten. Die Post andererseits kann auf An- 
ordnung des M. B. die Annahme von geschlossenen Briefen 
von und nach bestimmten Gebieten ablehnen. Diesen offenen 
Sendungen gegenüber besteht aber der Schutz des Brief- 
geheimnisses nicht (so auch Galli a. a. O.). In diesem Zusammen- 
hang zu erwähnen ist auch ein vielfach und zwar ebenfalls aus 
§ b erlassenes Verbot von Mitteilungen in Privatbriefen über 
Truppenbewegungen und Transporte oder sonstige militärische 
Maßnahmen. Auch diese Maßregel dient mit zur gesetzlichen 
Durchführung der Briefzensur. 
Auf einem gänzlich anderen Gebiete aber liegt die vielfach 
an der Grenze durchgeführte Post= und Telegraphensperre. 
Sie ist eine rein militärische Maßnahme im Operationsgebiet 
oder in dessen unmittelbarer Nähe und hat mit dem B. Z. G. 
nichts zu tun. 
Dasselbe wie für das Briefgeheimnis gilt auch für das 
Telegrammgeheimnis. Auch dieses ist nach § 8 Reichstelegraphen- 
gesetz vom 6. 4. 1892 unverletzlich; Ausnahmen für den Kriegs- 
zustand sind nicht gemacht. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß 
schon im Frieden Telegramme wegen eines Verstoßes ihres 
Inhalts gegen die Gesetze oder aus Gründen des öffentlichen 
Wohles zurückgewiesen werden können. Der Begriff des öffent- 
lichen Wohles ist natürlich im Kriege ein viel weiterer als im 
Frieden, und der M. B. kann der Postbehörde schärfere Weisungen 
bei der Handhabung dieser Art Zensur erteilen (so auch Galli a. a. O. 
S. 12019). 
2. Artikel 7: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter 
entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche 
Kommissionen sind unstatthaft.“ 
Dieser Artikel ist jetzt durch § 16 Satz 1 und 2 G. V. G. in 
vollem Umfange ersetzt. Der dritte Satz des § 16: „Die gesetz- 
lichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte 
werden hierdurch nicht berührt“ hat die herrschende Meinung 
dazu veranlaßt, anzunehmen, daß es einer ausdrücklichen Auf-
	        
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