Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 115
hebung des Artikel 7 Verf. Urk. in Preußen oder der ent-
sprechenden Bestimmungen in den anderen Bundesstaaten nicht
mehr bedürfe, um die Möglichkeit zur Einsetzung von außer-
ordentlichen Kriegsgerichten im Einne der 88 10ff. B. Z. G.
herbeizuführen: so Laband Bd. IV S. 44, Haldy S. 59g f., Bücher
S. 64, Nikolai S. 35, Mamroth (D. Str. S. 1914 S. 640),
v. Schlayer (D.J. Z. 1914 S. 1046), Olshausen (a. a. O. S. 504),
Ebermayer (Nebengesetze Note 1 zu § 10). Mit Recht wendet
sich hiergegen Goldschmidt S. 12: die im Satz 3 5 16 aufrecht-
erhaltenen Bestimmungen sind für das Reich der Artikel 68
R. Verf. und das B. 8.G. Dieses aber läßt die Anordnung von
a. o. K. G. nur nach vorheriger Aufhebung des Artikel 7 bzw.
des in diesem enthaltenen Grundrechts zu. Es enthält also eine
zwingende Formvorschrift. Es kann auch kein Zweifel sein, daß
die Anordnung von Kriegsgerichten nach § 10 nach der ganzen
Fassung des Gesetzes keine unmittelbare Wirkung der Erklärung
des Kriegszustandes ist, sondern nur beim verschärften Be-
lagerungszustand aus #5 eintreten soll; und „es wäre seltsam,
wenn die Anordnung von Kriegsgerichten die einzige Er-
scheinungsform des verschärften Kriegszustandes wäre, die ohne
die in 9 5 vorgeschriebene Kundmachung erfolgen könnte". Die
ausdrückliche Suspension des § 16 Satz 1 und 2 und des Artikel 7
ist daher notwendig.
3. Artikel 27: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei
zu äußern.
Die Zensur darf nicht eingeführt werden; jede andere
Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetz-
gebung.“
Artikel 28: „Vergehen, welche durch Wort, Schrift,
Druck und bildliche Darstellung begangen werden, sind nach
den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.“
Diese Bestimmungen sind jetzt ebenso wie die Bestimmungen
aller anderen Bundesstaaten durch die Vorschriften des Reichs-
preßgesetzes vom 7. 5. 1874 ersetzt, das in Elsaß-Lothringen
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