Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 115 
hebung des Artikel 7 Verf. Urk. in Preußen oder der ent- 
sprechenden Bestimmungen in den anderen Bundesstaaten nicht 
mehr bedürfe, um die Möglichkeit zur Einsetzung von außer- 
ordentlichen Kriegsgerichten im Einne der 88 10ff. B. Z. G. 
herbeizuführen: so Laband Bd. IV S. 44, Haldy S. 59g f., Bücher 
S. 64, Nikolai S. 35, Mamroth (D. Str. S. 1914 S. 640), 
v. Schlayer (D.J. Z. 1914 S. 1046), Olshausen (a. a. O. S. 504), 
Ebermayer (Nebengesetze Note 1 zu § 10). Mit Recht wendet 
sich hiergegen Goldschmidt S. 12: die im Satz 3 5 16 aufrecht- 
erhaltenen Bestimmungen sind für das Reich der Artikel 68 
R. Verf. und das B. 8.G. Dieses aber läßt die Anordnung von 
a. o. K. G. nur nach vorheriger Aufhebung des Artikel 7 bzw. 
des in diesem enthaltenen Grundrechts zu. Es enthält also eine 
zwingende Formvorschrift. Es kann auch kein Zweifel sein, daß 
die Anordnung von Kriegsgerichten nach § 10 nach der ganzen 
Fassung des Gesetzes keine unmittelbare Wirkung der Erklärung 
des Kriegszustandes ist, sondern nur beim verschärften Be- 
lagerungszustand aus #5 eintreten soll; und „es wäre seltsam, 
wenn die Anordnung von Kriegsgerichten die einzige Er- 
scheinungsform des verschärften Kriegszustandes wäre, die ohne 
die in 9 5 vorgeschriebene Kundmachung erfolgen könnte". Die 
ausdrückliche Suspension des § 16 Satz 1 und 2 und des Artikel 7 
ist daher notwendig. 
3. Artikel 27: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, 
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei 
zu äußern. 
Die Zensur darf nicht eingeführt werden; jede andere 
Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetz- 
gebung.“ 
Artikel 28: „Vergehen, welche durch Wort, Schrift, 
Druck und bildliche Darstellung begangen werden, sind nach 
den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.“ 
Diese Bestimmungen sind jetzt ebenso wie die Bestimmungen 
aller anderen Bundesstaaten durch die Vorschriften des Reichs- 
preßgesetzes vom 7. 5. 1874 ersetzt, das in Elsaß-Lothringen 
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